AK 67, Ber.trä
Der Paritätische Gesamtverband bezieht sich auf die neue Rechtslage, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelleistungen nach SGB II entstanden ist. Er weist ausdrücklich noch einmal auf den 4. Leitsatz des Urteils hin:
"Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen." Diese Aussage hat seit Verkündung des Urteils Gesetzeskraft. Die Bundesagentur für Arbeit hat für den Geltungsbereich der Arbeitsgemeinschaften in Abstimmung mit dem BMAS eine Geschäftsanweisung erlassen, um etwaige Ansprüche zu konturieren und zu kanalisieren. Über folgenden link gelangen Sie zu dieser Geschäftsanweisung: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html Die Bundesregierung wollte zeitnah eine gesetzliche Grundlage schaffen und im Rahmen des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes vom Bundestag verabschieden lassen. Dieses sollte ohne fachlichen Diskurs durch Einbringen in das laufende Gesetzgebungsverfahren geschehen. Der entsprechende Entwurf ist als Datei 17-11-62 nebenstehend. In unserer kritischen Stellungnahme (nebenstehender Download!) haben wir unter anderem auf die wahrscheinliche Verfassungswidrigkeit der zu engen Fassung hingewiesen. Nicht zuletzt dieser Hinweis hat die Abgeordneten des Haushaltsausschusses bewogen, die Gesetzesänderung nicht vorzunehmen, sondern zunächst eine fachliche Debatte zu führen. Es gilt also weiterhin die oben zitierte Aussage des Bundesverfassungsgerichts. Die Verwaltung wird zwar mit der vorgenannten Geschäftsanweisung arbeiten. Diese darf aber die Aussage des Bundesverfassungerichts nicht verengen. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass entgegen vieler Aussagen es sich hier nicht um die Behandlung von (individuellen) Härtefällen handelt, sondern um unabweisbare laufende Bedarfe, die in ihrer Höhe über dem Durchschnitt liegen, der der Bemessung der Regelleistung zugrunde liegt. Hierzu verweisen auf den angehängten Auszug aus der Urteilsbegründung. Es ist davon auszugehen, dass sich hierzu einige Rechtsprechung entwickeln wird. Mit freundlichen Grüßen
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verknüpfte Artikel: Härtefallliste BA/ BMAS als Reaktion auf das BVerfG-Urteil vom 09. 02. 2010
Downloads: pdf Entwurf eines Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (Drs 17/507) Änderungsantrag vom 24. 02. 20 (21.14 kB)
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu SGB XII; überdurchschnittliche Bedarfe
- Kategorie: Arbeitshilfen
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