Das BSG hat am 3. Dezember 20155 in drei Entscheidungen klargestellt, dass ein vollständiger Ausschluss von existenzsichernden Sozialleistungen für arbeitsuchende oder nicht-erwerbstätige Unionsbürger nicht zulässig ist. Wenn keine Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erbracht werden, müssen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erbracht werden. In der Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes werden die konkreten Schritte erklärt. Sie finden diese in der Anlage. |
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