AK 67
Nachdem nun aber die Einsichtnahme möglich war, sollen alle Leistungserbringer noch einmal daran erinnert werden, dass gemäß der vorgelagerten Diskussion in der UAG 67 zu den LT-Beschreibungen die Position der LIGA-Verbände unverändert ist, wonach es für ein Leistungsfeld, in dem der Träger der Sozialhilfe kein Leistungsträger ist (das Wohnen in ambulanten Maßnahmefeldern der Wohnungslosenhilfe) entsprechend auch keine Nachweisverpflichtungen der Leistungserbringer gegenüber der Verwaltung geben kann. Gerade diese Diskussion wurde auch in Gegenwart von Vertreterinnen des Vertragsreferats von SenIAS geführt. Anscheinend ist nun aber gerade während (oder wegen?) der laufenden Verhandlungen die Verwaltung gestalterisch tätig geworden und hat den Passus II 2.5. so formuliert, wie es dem nebenstehenden Download zu entnehmen ist. Im Zusammenhang mit den aktuell zu erstellenden Jahresberichten sei noch einmal auf die unterschiedlichen Standpunkte hingewiesen. Die leistungserbringenden Projekte haben jeweils für sich zu prüfen, ob sie die erwünschten Angaben "als zusätzlich" aufliefern oder darauf verzichten. Zu bedenken ist auch, dass es z.T. arbeitspraktisch kaum möglich ist, die gewünschten Angaben so umfassend wie gewünscht zusammenzustellen.
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Downloads: pdf Vereinbarung von Verträgen gem. § 75 Abs. 3 SGB XII nach §§ 67/68 SGB XII vom 01. 01. bis 31. 12. 10 (316.35 kB)
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Aktuelle Trägervereinbarungen gemäß § 75 SGB XII zum Leistungsfeld § 67.
- Kategorie: Arbeitshilfen
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