Eine Entscheidung der Schiedsstelle Baden-Württemberg aus dem Dezember 2013 hat in Anwendung der BSG-Rechtsprechung vom 16.05.2013 (vgl. u.a. nebenstehenden Beitrag) im Rahmen der Festsetzung der Pflegevergütung Tariflöhne voll anerkannt und der Einrichtung einen "Unternehmerlohn" in Höhe von 2,38% zugebilligt. Klargestellt wurde u.a. demnach, dass die Vergütung eines Pflegeheimes auch eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos in Form eines Unternehmensgewinns umfasst: „Das Erfordernis einen Unternehmensgewinn erzielen zu können, ist dabei auch bei gemeinnützigen Unternehmen grundsätzlich anzuerkennen. Das BSG führt dazu ausdrücklich aus, dass der Unternehmergewinn die Kehrseite des unternehmerischen Wagnisses darstelle. Die Vergütung für das Unternehmerrisiko sei dabei gerade „keine besonders zu ermittelnde Rechnungsposition (…), die wie die Gestehungskosten einer Einrichtung zu behandeln wären“. Der Gesetzgeber hat die Bemessung der Gewinnmöglichkeit laut BSG „nicht vorgezeichnet, sondern der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Schiedsstelle überlassen“ (vgl. nebenstehen hinterlegten Download mit der Presseinformation). |
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