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Vorschriftensammlung Berliner Sozialrecht - Rundschreiben Soz Nr. 02/2017 zum Vermögensschonbetrag § 90 SGB XII

 

Die Vorschriftensammlung des Berliner Sozialrechts informiert mit dem Rundschreiben Soz Nr. 02/2017 über die Änderungen der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22.03.2017 (BGBl. l. S. 519). Die Vermögensschongrenzen des § 90 SGB XII zum 01.04.2017 werden vereinheitlicht und auf 5.000 Euro pro erwachsene Person einer Einsatzgemeinschaft angehoben. Die in Ziffer 21 Abs. 3 Satz 1 AV VSH genannte Anlage 1 (Tabelle) ist ab dem 01.04.2017 ungültig.

Vgl. auch nebenstehend verlinkten Artikel: SGB XII / Hilfe zur Pflege - Verordnung zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

 

Verknüpfte Artikel:

SGB XII / Hilfe zur Pflege - Verordnung zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

SGB XI/XII - Rundschreiben Pflege der Senatsverwaltung Nr. 1/2016 „Umsetzung des Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II und PSG III) in der Hilfe zur Pflege zum 01.01.2017"

Aktualisierung der Vorschriftensammlung des Berliner Sozialrechts - Rundschreiben Soz Nr. 10/2016 zum Einsatz von Einkommen und Vermögen (SGB XII / PSG II / BTHG)

 

Downloads:

pdf 17 0406 Berlin Rundschreiben Soz Nr 02 2017 Schonbetrag §90 SGB XII (137 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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