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GVSG - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)


Hinterlegt wurde der Referent*innenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG). Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 12.04.2024 die Verbändebeteiligung eingeleitet und zur Stellungnahme eingeladen. Wie man den zahlreichen Medienberichten bereits entnehmen konnte, sind die meisten Punkte, die dem GVSG einst seinen Namen gegeben haben, im Rahmen der Ressortabstimmung inzwischen gestrichen worden (wie z.B. die Gesundheitskioske, Gesundheitsregionen, Primärversorgungszentren und die geförderten Medizinstudienplätze). Inwiefern diese im Zuge der parlamentarischen Beratungen erneut in das Gesetz hineinverhandelt werden, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar. Aufgrund des laufenden Stellungnahmeprozesses wird sich der avisierte Kabinettsbeschluss am 24.04. nicht halten können.

Der überarbeitete Entwurf umfasst im Wesentlichen nun die folgenden Regelungen:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA):

  • Es soll ein Antrags- und Mitberatungsrecht u.a. bei Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung für die Berufsorganisationen der Pflegeberufe im G-BA eingeführt werden.
  • Die Patient*innenvertretung soll das Recht erhalten, eine Beschlussfassung im Beschlussgremium des G-BA einmalig zu verhindern.


Medizinische Versorgungszentren (MVZ):

  • Die Gründung kommunaler MVZ soll erleichtert werden.
  • Es soll eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass die Verwendung von Mitteln des Strukturfonds zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung nicht von der Feststellung einer Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfes abhängt.


Psychotherapeutische Versorgung:

  • Es soll eine separate Bedarfsplanung mit Blick auf die besonderen Versorgungsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen eingeführt werden.


Hilfsmittelversorgung:

  • Bewilligungsverfahren bei Anträgen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung sollen durch Einschränkung des Prüfprogramms der Krankenkassen beschleunigt werden (im Kontext SPZ/ MZEB).


Hausärztliche Versorgung:

  • Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung sollen von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen werden (sog. "Entbudgetierung").
  • Es soll eine jahresbezogene Versorgungspauschale (sog. "Chroniker*innenpauschale") inkl. einer daran angeknüpften Vorhaltepauschale eingeführt werden: Laut Entwurf könne demnach nur je eine Praxis, die von einer*m chronisch kranken Versicherten als erstes aufgesucht wurde, diese Jahrespauschale erhalten. Für Hausärzt*innen, die sich auf Chroniker*innen mit wenig Praxiskontakt konzentrieren, böte diese neue Vergütungssystematik deutliche Anreize. Für betreuungsintensivere Patient*innen könnte es hingegen schwerer werden, eine behandelnde Praxis zu finden. Befürchtet werden insofern erhebliche Umverteilungseffekte, die die Stärkung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung konterkarieren könnten (siehe z.B. Kritik des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung hier.)


Aufhebung des Zusatzentgelts für die Vergütung der Kosten durchgeführter Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei stationärer Krankenhausbehandlung:

  • Zukünftig sollen die im Rahmen von Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 entstehenden Kosten systemkonsistent im Rahmen der regulären Entgelte berücksichtigt werden.


Pflegeberatung:

  • In § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI soll der Zeitraum zur Durchführung jeder zweiten Beratung per Videokonferenz auf Wunsch der pflegebedürftigen Person bis zum 31. März 2027 verlängert werden.
 

Verknüpfte Artikel:


 


Downloads für Mitglieder:

pdf RefE GVSG Stand 08 04 2024 (461 KB)

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