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§154 SGB XI – Aktualisierte GKV-Ergänzungshilfen-Richtlinien für Ergänzungshilfen Erdgas, Fernwärme und Strom in der Fassung vom 09.01.2024

GKV-Richtlinien nach §154 Abs. 3 SGB XI zur Geltendmachung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom (Ergänzungshilfen-Richtlinien in der Fassung vom 09.01.2024) sowie Antragsformular zur Geltendmachung bei monatlichen Abschlägen bzw. Bruttomieten.

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Der GKV-Spitzenverband hat nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung das Nähere zum Erstattungsverfahren und den erforderlichen Nachweisen in Richtlinien festgelegt, die am 1. März 2023 in Kraft getreten sind.

Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 geregelt, dass die Jahresabrechnungen der Versorger, die den Pflegeeinrichtungen bis zum 30. August 2024 noch nicht vorliegen, bis zum 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen nachzureichen sind. Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen eingereicht werden, führen zu einer Kürzung der ausgezahlten Ergänzungshilfen um 20 Prozent für den betreffenden Zeitraum. Die Richtlinien wurden entsprechend angepasst.


 

 

Verknüpfte Artikel:

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§ 154 SGB XI - Veröffentlichung aktualisierte Antragsformulare Ergänzungshilfen-Richtlinien (Stand 04.04.2023)


 


Downloads für Mitglieder:

  pdf 2024 01 09 Richtlinien Ergänzungshilfen § 154 SGB XI (113 KB)

document 2023 12 06 Richtlinien Ergänzungshilfen § 154 SGB XI (58 KB)

spreadsheet 2024 01 09 Anlage Ergaenzungshilfen Richtlinien Abschlaege Bruttomiete (64 KB)

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