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§154 SGB XI Ergänzungshilfen - Vorabinformationen und BAGFW Stellungnahme Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen, sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Vorab der fristauslösenden Richtlininen sind nebenstehend ergänzend zur Fachgruppe eine Vorabinformation hinterlegt.

 

 

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pdf 23 0130 BAGFW Stena RL n §154 SGB XI Final (247 KB)

pdf 23 0206 154 Ergänzungshilfen Überblick und Hinweise (91 KB)

pdf 23 0206 §154 XI Ergänzungshilfe Sammelmappe (143 KB)

 

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