Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen, sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Vorab der fristauslösenden Richtlininen sind nebenstehend ergänzend zur Fachgruppe eine Vorabinformation hinterlegt.
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