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Nach § 132l Abs. 1 Satz 1 SGB V hatten der GKV-Spitzenverband und die Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer von Leistungen nach § 132l Abs. 5 Nr. 3 SGB V maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund und unter Berücksichtigung der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (nachfolgend: AKI-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (nachfolgend: G-BA) bis zum 31. Oktober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege zu vereinbaren.

Die Rahmenempfehlungen sind nach § 132l Abs. 1 Satz 4 SGB V den Verträgen nach § 132l Abs. 5 SGB V zugrunde zu legen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich Verträge mit geeigneten und zuverlässigen Leistungserbringern.

 

Zur Entwicklung und Einordnung vgl. u.a. nebenstehend Verlinkte Artikel. Für Mitgliedsorganisationen ist zudem eine Fachinformation ergänzt.

 

 

Verknüpfte Artikel:

 

GKV-IPREG AKI §37c 132l SGB V - AKI-Richtlinie tritt zum 31. Oktober 2023 in Kraft: Verbände fordern Nachbesserungen

 

AKI / GKV-IPReG - Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege (AKI) & Verhandlungen 132l Abs. 1 SGB V


Downloads für Mitglieder:

  pdf Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 03 04 2023 1 (592 KB)

pdf Fachinformation Hinweise des GV zu den Rahmenverhandlungen nach 132l Abs 1 SGBV (104 KB)

 

 

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