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G-BA PM - Schutzimpfungen gegen COVID-19 und Entlassmanagement in Krankenhäusern - Änderungen ab 8. April 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) macht in einer Pressemitteilung (PM) darauf aufmerksam, dass zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Sonderregelungen zu Leistungsansprüchen während der COVID-19-Pandemie am 7. April 2023 ausgelaufen sind.

 

"Mit dem Außerkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung gilt für den Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen damit ab 8. April 2023 die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA. Mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enden auch die Corona-Sonderregelungen, die der G-BA in seinen Richtlinien zum Entlassmanagement von Krankenhäusern vorgesehen hatte: Ab dem 8. April gelten hier wieder die regulären Möglichkeiten zur Verordnung von Leistungen wie Heilmittel und häusliche Krankenpflege.

 

Schutzimpfungen gegen COVID-19

Die ab 8. April 2023 geltende Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie berücksichtigt bereits die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. Entsprechende Beschlüsse hatte der G-BA vorsorglich gefasst.

In der Richtlinie ist festgehalten, welche Impfstoffe zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen in den verschiedenen Altersgruppen auch unter Berücksichtigung besonderer Risiken wie Vorerkrankungen eingesetzt werden können.

Darüberhinausgehende Leistungsansprüche auf Impfungen gegen COVID-19 sieht das BMG in seiner Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 vor, wenn diese von einer Ärztin oder einem Arzt für medizinisch erforderlich gehalten werden.

 

Entlassmanagement nach einem Krankenhaus-aufenthalt

Ab dem 8. April 2023 gelten wieder die Regeln wie vor der Pandemie: Krankenhäuser können bei der Überleitung in die ambulante Versorgung die benötigten Leistungen für eine Dauer von bis zu 7 (statt 14) Tagen verordnen. Damit soll die in der Regel kurze Spanne bis zum Beginn der Nachbetreuung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte abgesichert werden. Das Entlassmanagement umfasst die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Soziotherapie, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie von sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten. Arzneimittel können von Seiten des Krankenhauses mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden.

Auch das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Dauer von 7 Tagen möglich."

 

Die Pressemitteilung des G-BA findet sich hier: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1100/

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

COVID-19-Vorsorgeverordnung - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-Vorsorgeverordnung) seit 08.04.2023

 

CoronaImpfV - Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger am 30.12.2022 veröffentlicht

 

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungs-verordnung - Referentenentwurf 4. Änderung im Rahmen der Corona-Herbststrategie und BAGFW Stellungnahme (Stand 04.08.2022)

 

STIKO - Beschluss zur 25. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und wissenschaftliche Begründung (Stand 23.02.2023)

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

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