Der Senat hat am 26.04.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt voraussichtlich am 28.04.2022 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Vorgaben für Besuche in Pflegeheimen. Die Regeln zur Absonderungbleiben zunächst unverändert. Mit der Änderung entfällt die Testpflicht für geimpfte und genesene Pflegeheimbesucherinnen und -besucher (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BaSchMV i.V.m. § 3 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung). Die Pflegeeinrichtungen können in ihren individuellen Testkonzepten darüber hinausgehende Testpflichten festlegen. Sie haben vor Ort Testmöglichkeiten anzubieten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 BaSchMV). Ab dem 28.04.22 gelten damit folgende rechtliche Vorgaben für die Testung in Pflegeeinrichtungen:
Um den Schutz der Pflegebedürftigen auch bei der gelockerten Testpflicht sicherzustellen, müssen alle Pflegeheimbesucherinnen und -besucher ab dem 28.04.22 durchgängig eine FFP2-Maske tragen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BaSchMV). Für die in den Pflegeeinrichtungen tätigen Personen sowie für die Bewohnerinnen und Bewohner gilt wie bisher die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BaSchMV).
Die jeweils geltende SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin findet sich hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ |
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