Der Gesamtverband macht auf den Beschluss des BGH vom 28.11.18 (AZ:XII ZB 517/17) aufmerksam. Hiernach verlangte der Betreuer eines in einer ambulanten Wohngemeinschaft lebenden Betreuten die Vergütung nach dem Wohnort "nicht im Heim", die ihm vom AG nicht gewährt wurde. Der BGH stellt nun fest, dass: Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf. Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG. Für das Vorliegen eines Heims nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG sei entscheidend, ob die Einrichtung dem Zweck diene, tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Vorliegend nehme der Betroffene umfangreiche Betreuungsleistungen in Anspruch, der Leistungsträger sei aber nicht identisch mit dem Vermieter. Dies stehe der Annahme eines Heims zwar nicht entgegen; entscheidend sei, ob die Einrichtung dem Betreuer einen Großteil seiner Arbeit abnehme oder nicht. (Siehe hierzu auch Rdn. 11 der Begründung)
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