Als Download sind Urteile des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung zur Fixierung von Patienten in öffentlich- rechtlichen Einrichtungen hinterlegt. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (Bayern und BaWü) wurden als nicht verfassungsmäßig erachtet und sind damit unwirksam.Das BVerfG begründet die Entscheidung mit der folgenden Argumentation:
Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.
Bis zum 30.09.19 haben die Landesgesetzgeber nun Zeit eine verfassungsrechtlich angemessene Regelung zu treffen.
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Bundesverfassungsgericht Presse Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich rechtlichen Unterbringung
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