FG stationär
Der Paritätische Gesamtverband informiert über die Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz wie folgt:
Ende 2008 hatten wir Sie auf Änderungen im Personenstandsgesetz zum 01.01.2009 hingewiesen. Danach muss der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. In § 30 Abs. 1 PstG sind (u.a.) Alten- und Pflegeheime genannt. Mit freundlichen Grüße Erika Koglin
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Verwaltungsvorschrift Personenstandsgesetz
- Kategorie: Gesetze & Verordnungen
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