logo

Verwaltungsvorschrift Personenstandsgesetz

FG stationär

 

Der Paritätische Gesamtverband informiert über die Verwaltungsvorschrift  zum Personenstandsgesetz wie folgt:


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende 2008 hatten wir Sie auf Änderungen im Personenstandsgesetz zum 01.01.2009 hingewiesen. Danach muss der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. In § 30 Abs. 1 PstG sind (u.a.) Alten- und Pflegeheime genannt.
Nunmehr ist durch das Bundesministerium des Innern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz erlassen worden. Zu § 30 PStG-VwV ist geregelt, dass die Anzeigepflicht der Einrichtung auch dann fortbesteht, wenn eine andere Person den Sterbefall angezeigt hat.

Mit freundlichen Grüße

Erika Koglin
Rechtsanwältin
Referentin Grundlagen der Finanzierung

 

verknüpfte Artikel:

... Personenstandsgesetz

 

Downloads:

pdf Ministerialblatt Nr. 24/25 vom 15. 04. 2010 .. Personenstandsgesetz (243.73 kB)

 

Downloads für Mitglieder:



Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.