FG ÄM, Ber.trä, FG stationär, Koord.st.
Der Paritätische Gesamtverband informiert:
die steuerliche Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen in Privathaushalten soll künftig unbürokratischer genutzt werden können. Die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigten sich auf einheitliche Regeln zu dem Steuerbonus für „haushaltsnahe Dienstleistungen". Danach können 20 Prozent der Kosten für Pflege- und Betreuungs-Leistungen von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der Vorteil gilt für Gesamtkosten bis zu 20.000 Euro. Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Zweckgebundene Leistungen der Pflegeversicherung werden jedoch weiter auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet. Weitere Informationen finden sind auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: Eine entsprechende Pressemeldung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16.02.2010 wurde als Download hinterlegt. Mit freundlichen Grüßen Andrea Pawils
|
verknüpfte Artikel:
Downloads:
pdf Steuerbonus für Pflegeleistungen ... Anwendungsschreiben ... (194.22 kB)
Downloads für Mitglieder: |
Steuerbonus für Pflegeleistungen
- Kategorie: Gesetze & Verordnungen
- Zugriffe: 3546