Nach dem tödlichen Sturz eines Pflegeheimbewohners kann die Krankenkasse für die Erstattung angefallener Behandlungskosten die Pflegeunterlagen vom Heimbetreiber einfordern. Soll mit den Unterlagen die Verletzung möglicher Betreuungspflichten durch das Personal geprüft werden, ist der Heimbetreiber in der Regel von seiner Schweigepflicht zu entbinden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 359/11). Im vom BGH verhandelten Fall erlitt eine Bewohnerin eines Pflegeheims aus dem Raum Böblingen in Baden-Württemberg im Jahr 2009 bei einem Sturz Verletzungen, an denen sie starb. Deren Krankenkasse verlangte vom Heimbetreiber die Pflegedokumentation, um zu prüfen, ob das Personal seine Betreuungspflichten verletzt hat. Unter Umständen wolle man Schadenersatz für die Behandlungskosten von rund 3.200 Euro verlangen. Der Heimträger verweigerte die Herausgabe der Unterlagen und berief sich auf seine Schweigepflicht. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 fest, dass grundsätzlich zwar ein Heimbewohner in die Übergabe von Pflegeunterlagen an die Krankenkasse einwilligen muss. Ist der Pflegebedürftige dazu nicht mehr in der Lage, ist von dessen "mutmaßlichem Willen" auszugehen. |
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