Mit Erscheinen des Bundesgesetzblatts vom 25.02.2013 trat eine Änderung der Bewilligung von Leistungsanträgen im Bereich SGB V in Kraft. Nach dem neu eingeführten §1 3 Abs. 3 a SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag von Leistungen zu bescheiden. Bei Einholen einer gutachtlichen Stellungnahme verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Der MDK ist seit dem 26.02.2013 verpflichtet, seine Gutachten innerhalb von 3 Wochen zu formulieren. Tut er dies nicht, hat dies jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Fristsetzung nach § 13 a durch den Gesetzgeber. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Entscheidung, so haben die Kostenträger ihren Versicherten dies unter Darlegung „hinreichender Gründe“ schriftlich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so gilt die Leistung nach Ablauf dieser Frist genehmigt und es gilt das Prinzip der Kostenerstattung. |
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