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Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg: Pflegemindestlohn während Bereitschaftszeit

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte am 28. November 2012 über die Frage zu entscheiden, ob der gesetzlich festgeschriebene Pflege-Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten gilt. Geklagt hatte eine Pflegehelferin, die von einem privaten Pflegedienst zur 24-stündigen Betreuung zweier  Menschen mit Demenz in einem katholischen Pflegeheim eingesetzt wurde. Zwischen der Einrichtung und der Pflegekraft war hierfür ein Bruttomonatslohn von 1885,85 Euro vereinbart worden. Die Einsätze erstreckten sich jeweils über zwei Wochen, im Anschluss hatte die Klägerin jeweils knapp zwei Wochen frei. Während der Dienste wohnte und schlief die Klägerin in dem Pflegeheim. Die Pflegehelferin war der Auffassung, die gesamte Zeit der Anwesenheit in der Einrichtung sei als Arbeitszeit zu werten. Demnach forderte sie unter Berücksichtigung des Pflegemindestlohnes einen Monatsbruttolohn in Höhe von 2856 Euro. Der Arbeitgeber hielt dagegen, es habe erhebliche Zeiten ohne Arbeitseinsätze gegeben.

Das Landesarbeitsgericht gab nun der Klägerin überwiegend recht. Demnach muss der Arbeitgeber auch während der Bereitschaftszeit (vor Ort) den Pflegemindestlohn vergüten. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin keine eindeutige Regelung bezüglich der Vergütung während der Bereitschaftszeit getroffen wurde und dies u. a. zu der Entscheidung des Gerichts führte. Das Gericht weist diesbezüglich auf Folgendes hin: " Da es sich [bei Bereitschaftsdienst] um Arbeitszeit handelt, ist diese auch zu vergüten. Lediglich ist es auf der Entgeltseite zulässig, dass für Bereitschaftszeiten durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ein geringeres Entgelt vereinbart wird als für Tätigkeiten in Vollarbeitszeit (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254; BAG 05. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252), wobei eine Pauschalierung des Entgelts für Bereitschaftszeiten üblich und grundsätzlich zulässig ist (BAG 28. Januar 2004 aaO). Besteht jedoch keine Regelung, ist der Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit zu bezahlen." Das betreffende Urteil einschließlich der Begründung ist hier beigefügt. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden, ein Termin für das weitere Verfahren steht noch nicht fest.

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