Die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung, die im Wesentlichen die Kostenübernahme für die Tests regelt ist am 12.02.2022 in Kraft getreten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Konkretisierung der Nationalen Teststrategie hinsichtlich des Umgangs mit den PCR-Testkapazitäten im Rahmen der aktuellen Omikron-Welle (Stand: 10. Februar 2022).
Danach gilt künftig:
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Der grundsätzliche Anspruch auf einen PCR-Test bleibt zwar bestehen. PCR-Tests wird es künftig aber nur noch nach positivem Antigen-Schnelltest geben.
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Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden Risikopatient*innen sowie Personen in vulnerablen (Pflege, Eingliederungshilfe, häusliche Pflege) und medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt. Auch sie benötigen allerdings einen positiven Antigen-Schnelltest, bevor sie einen PCR-Test machen können.
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Eine rote Warnmeldung auf der Corona-Warn-App reicht nicht mehr aus, um Anspruch auf einen PCR-Test zu haben. Dieser muss zunächst mit einem Antigen-Schnelltest abgeklärt werden.
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Für das Freitesten, also das vorzeitige Beenden einer Isolierung bzw. Quarantäne, reicht ein negativer Antigen-Schnelltest.
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Auch Kinder werden weiterhin Zugang zu PCR-Tests haben.
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Verknüpfte Artikel:
TestV – Stellungnahme BAGFW zu Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (Stand 20.01.2022, ergänzt 05.02.2022)
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