Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands zur GDA-Leitlinie-SARS-CoV-2: "Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, in der mit Bund, Ländern, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie beratend den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften alle Akteure des Arbeitsschutzes in Deutschland zusammenarbeiten, hat für ein koordiniertes und konsequentes Vorgehen gegen die Corona-Pandemie in der Arbeitswelt die „Leitlinie zur Beratung und Überwachung während der SARS-CoV-2-Epidemie“ für den Arbeitsschutz beschlossen (GDA-Leitlinie SARS-CoV-2, Stand 31. August 2020). Die GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) ist ein auf Dauer angelegtes, gesetzlich verankertes Bündnis von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern. Ziel der GDA ist es, das Arbeitsschutzsystem in Deutschland kontinuierlich weiterzuentwickeln, konkrete Arbeitsschutzziele, und Beratungskonzepte zu erarbeiten und das Vorschriften- und Regelwerk weiter zu verbessern. Dementsprechend dient die GDA-Leitlinie dazu, die Betriebe und Einrichtungen durch ein abgestimmtes und gleichgerichtetes Handeln der für die Beratung und Überwachung im Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und Unfallversicherungsträger bei der Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel sowie Anwendung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards in den Betrieben zu unterstützen. Hierbei richtet sich der Fokus besonders auf Abstandsregelungen, Regelungen für Lüftungssysteme und allgemeine Hygienevorschriften. Ziel ist es, Mängel konsequent abzustellen und erforderlichenfalls Rechtsverstöße auch zu sanktionieren. Der zeitliche Anwendungsbereich der Leitlinie ist befristet auf den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie ist mit sofortiger Wirkung in der Beratung und Überwachung der Betriebe anzuwenden und bietet den Aufsichts- sowie Präventionsdiensten eine Grundlage für ihr Verwaltungshandeln. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die -Regel des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder die branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger (zum Beispiel die Branchenstandards der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) konkretisieren die besonderen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Sie füllen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) aus und richten sich damit vor allem an die Arbeitgeber, die schon aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer*innen zu schützen und möglichst jegliche Infektionsgefährdungen in den Betrieben zu unterbinden. Zielgruppe der hiesigen GDA-Leitlinie sind dagegen die Obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger. Die Leitlinie gibt ihnen Maßstäbe an die Hand, um während der aktuellen Epidemie eine gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie im Arbeitsschutz durch ein abgestimmtes Aufsichtshandeln umsetzen zu können. Die Leitlinie legt dabei den Rahmen für die Beratung und Überwachung der Arbeitgeber/Unternehmer bei der Wahrnehmung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber ihren Beschäftigten/Versicherten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 fest. Dementsprechend ist für die Einrichtungen die Kenntnis dieser Richtlinie empfehlenswert. Sie ändert aber nichts an dem (an anderer Stelle, zum Beispiel im BMAS-Arbeitsschutzstandard, etc.) schon beschriebenen Pflichtenkanon für Arbeitgeber im Hinblick auf den betrieblichen Arbeits- und Infektionsschutz zu Zeiten der Coronavirus-Pandemie. Dr. Ingo Vollgraf Paritätischer Gesamtverband e. V." |
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