Schnelleinstieg s. Download „20-0420 SodEG DPWV Hinweise zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.pdf“: Die Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 02.04.2020 enthält Erläuterungen zum Schutzschirm durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) und ist der thematischen Einstieg.
Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 verschiedene Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht, die am 25. und 26.03.2020 im Bundestag beraten und am 27.03.2020 vom Bundesrat abschließend verabschiedet wurden Dazu zählt auch das Sozialschutzpaket aus dem BMAS.
Die 100prozentige Weitervergütung der Werkstätten und Tagesstrukturen ist mit der Verordnung vom 19.03.2020 mit der Verpflichtung verbunden, mit dem dadurch frei werdende Personal die Grundversorgung der Werkstattbeschäftigten bzw. Bescher/innen der Tagesstruktur sicherzustellen.
Verfahrensabsprachen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Deutschen Rentenversicherung Bund, Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und den Bundesländern (vertreten durch das ASMK-Vorsitzland Baden-Württemberg) zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)
Das BMAS und die genannten Leistungsträger verständigten sich demnach darauf, möglichst unbürokratische Verfahren zur Umsetzung des SodEG zu etablieren. Im Vordergrund soll stehen, den sozialen Dienstleistern, die aufgrund der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet sind, zeitnah die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren zur Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG umfasst die folgenden Verfahrensschritte: 1. Vorlage der abstrakt-allgemeinen Erklärung des antragstellenden sozialen Dienstleisters bei dem Leistungsträger über Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise gemäß § 1 SodEG. 2. Vorlage der Erklärung des antragstellenden Dienstleisters bei dem Leistungsträger, dass der antragstellende soziale Dienstleister durch die Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise unmittelbar oder mittelbar in seinem Betrieb, der Ausübung, der Nutzung oder der Erreichbarkeit von Angeboten beeinträchtigt ist (§ 2 Satz 3 SodEG). 3. Prüfung durch den Leistungsträger, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Beeinträchtigungen durch die Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise (16. März 2020) ein Rechtsverhältnis, z B. eine vertragliche Beziehung, zwischen sozialem Dienstleister und einem Leistungsträger vorlag. 4. Berechnung und Auszahlung des Zuschusses nach § 3 SodEG durch den Leistungsträger. 5. Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung prüft der Leistungsträger die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG.
Die Anträge und Erklärungen nach dem SodEG sind dabei an die jeweils zuständigen Leistungsträger zu richten. Grundsätzlich ist jeder Leistungsträger für die Bearbeitung und Bewilligung der eingehenden Anträge nach dem SodEG selbst verantwortlich; insoweit gilt das Verwaltungsverfahren des Leistungsträgers. Den Leistungsträgern bleibt es unbenommen, sich untereinander über Verfahrenserleichterungen zu verständigen oder Dritte mit der Ausführung des SodEG zu betrauen. Um die Anwendung der Verfahrensabsprachen zu erleichtern, wurden seitens des BMAS beigefügte FAQ entwickelt. Diese FAQ sollen fortlaufend in Rücksprache mit uns aktualisiert werden.
Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 02.04.2020 zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes - SodEG durch die Rentenversicherungsträger Zur schnellen und unbürokratischen Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes - SodEG hat die Deutsche Rentenversicherung ein Verfahren beschlossen, um ihrem Sicherstellungsauftrag nachzukommen. Hierzu liegen nun erste Informationen für Berufsförderungswerke (BfW), Berufliche Trainingszentren (BTZ), private Bildungseinrichtungen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vor. Dafür wird die Deutsche Rentenversicherung Bund in Kürze im Internet einen „Antrag auf einen Zuschuss nach § 3 des Sozialdienstleister – Einsatzgesetzes (SodEG)“ zur Verfügung stellen. Die Gewährung als Vorschuss auf den Zuschuss bedeutet dabei nur, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt über die endgültige Höhe des Zuschusses entschieden wird. Die Deutsche Rentenversicherung hat sich bewusst für dieses Vorgehen entschieden, um den Zuschuss schnell und bürokratiearm zur Auszahlung zu bringen. Ziel ist es, anspruchsberechtigten Einrichtungen auf Basis einer Selbstauskunft über die im Kalenderjahr Jahr 2019 erzielten Leistungserlöse und einer Abschätzung Ihrerseits zur Erlössituation mit dem Rentenversicherungsträger, bei dem Sie den Antrag stellen, für die nächsten 2 Monate (April und Mai 2020) einen Vorschuss auf den Zuschuss nach § 3 SodEG zu gewähren. Der Vorschuss auf den Zuschuss wird zunächst für zwei Monate gewährt, da eine weitergehende Prognose der Erlössituation für den darüber hinausgehenden Zeitraum nicht möglich sein wird. Es ist geplant, Ende Mai 2020 eine erneute Abschätzung durch die antragsberechtigten Einrichtungen vornehmen zu lassen. Dazu gibt es zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen. Zur Erlangung des Zuschusses sind alle für die Einrichtung(en) erhaltenen Erlöse des Rentenversicherungsträgers, bei dem der Antrag gestellt wird, für das Kalenderjahr 2019 einzutragen. Dieser Rentenversicherungsträger zahlt dann den Zuschuss aus. Basis für die Festlegung der Höhe der Zuschüsse ist die vom Antragsteller abzugebende Einschätzung zur Erlössituation in den kommenden beiden Monaten nach der prozentualen Staffelung im Antragsformular.
s. Download FAQ des BMAS zum SodEG und gemeinsame Verfahrensabsprache zwischen dem BMAS und den Sozialversicherungsträgern
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2020 „Informationen zum aktuellen Sachstand Corona-bedingter Auswirkungen im Bereich Arbeit und Beschäftigung“ Das SodEG bildet die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich verankerte Sicherstellungsauftrag, dass Sozialleistungsträger weiterhin Zahlungen vornehmen unabhängig davon, ob die ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse können alle sozialen Dienste beim zuständigen Sozialleistungsträger beantragen, die im Aufgabenbereich der Sozialgesetzbücher oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Dienstleistungen erbringen. Das Gesetz klammert Leitungsträger nach dem SGB V und SGB IX aus, hier greift das Krankenhausentlastungsgesetz. Voraussetzung ist, dass Einnahmeausfälle nicht aus verfügbaren Mitteln des Trägers, Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderweitiger Refinanzierungsmöglichkeiten bspw. durch die Beantragung von Kurzarbeit ausgeglichen werden können. Das Gesetz erfordert eine Erklärung, die abzugeben ist, dass man alles unternommen habe, um Personal, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronapandemie zur Verfügung gestellt hat. Die Einsatzbereitschaft „muss glaubhaft gemacht werden“. Wie dies genau aussehen kann und auf welche Weise ein vereinfachtes Antragsverfahren gestellt werden kann, erarbeitet das BMAS derzeit noch (siehe Anlage).
Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung
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