Der Paritätische Gesamtverband informiert:
Sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem neuen Zuschnitt der Betreuung läßt sich besser auf die jeweilige Gefährdungslage in den Unternehmen reagieren. Außerdem entfällt die komplizierte Berechnung der Einsatzzeiten. Statt der Vorgabe starrer Einsatzzeiten soll die individuelle betriebliche Gefährdung den Umfang der Betreuung bestimmen. Die "Regelbetreuung" für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen, aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Die Grundbetreuung enthält Basisleistungen, die das Arbeitssicherheitsgesetz vorschreibt. Im Rahmen der betriebspezifische Betreuung ermittelt der Arbeitgeber auf der Basis des Leistungskatalogs im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 (siehe Unfallverhütungsvorschrift DGUV 2) , welche Aufgaben darüberhinaus in seinem Unternehmen anfallen. Zur betriebsspezifischen Betreuung zählen auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Kleinbetriebe können zwischen der Regelbetreuung und einer alternativen Betreuungsform wählen, die stark auf die Eigeninitiative des Unternehmens setzt. Für die Regelbetreuung ist jede Unternehmensart einer Gruppe zugeordnet, die sich an der Gefährdungssituation im Unternehmen orientiert. Vergleiche hierzu den Katalog der BGW zu Anlage 2 der DGUV, der in der Broschüre der BGW : BGWthemen - Informationen zur DGUV Vorschrift 2, Seite 20 enthalten ist. Wir verweisen zu weitergehenden Informationen auf die Homepage der BGW und die dortigen Berater:
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pdf DGUV 2 Vorschrift - Broschüre der BGW (740.66 kB) pdf BGW Informationen zur Vorschrift DGUV 2 (449.15 kB) Downloads für Mitglieder: |
Betriebsärztliche Betreuung - neue Unfallverhütungsvorschrift
- Kategorie: Gesetze & Verordnungen
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