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Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

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Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 67. Jahrgang, Nr. 14 vom 01. 06. 2011 informiert von Seite 212 bis Seite 219 über den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. Zu beachten sind zunächst die Regelungen von Artikel 7 Absatz 2:
Der Staatsvertrag tritt am 01. 01. 2013 in Kraft.
Die Vorschrift nach § 14 (Übergangsbestimmungen) ... tritt am 01. 01. 2012 in Kraft.
„Sind bis zum 31. 12. 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos".

Weitergehend:
Befreiungsmöglichkeiten von der Beitragspflicht gibt es weiterhin (§ 4).
Für Betriebsstätten ist wie vorab in der Diskussion bereits kritisiert, eine beschäftigtenabhängige Beitragsstruktur eingeführt worden (§ 5). Für gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, Heime und weitere Angebote gibt es jedoch eine Einschränkung im Absatz 3 („höchstens einen Rundfunkbeitrag").

Die Berliner Krankenhausgesellschaft hat weitergehend Hinweise der DKG zum neuen GEZ-Gebührenrecht übermittelt, die als ergänzende Information ebenfalls für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen abrufbar hinterlegt ist.


verknüpfte Artikel:


 

Downloads:

pdf

 

Downloads für Mitglieder:

pdf Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. 05. 2011 (224.65 kB)

 

pdf Hinweis zum neuen GEZ-Gebührenrecht ab 2012,     01. 07. 2011 (55.95 kB)

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