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Gesetzesentwurf zur Änderung des Zwölften Buches ... – Stellungnahme der Bundesregierung Drs. 17/440

FG stationär, AK 67

 

Der Paritätische Gesamtverband:


Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zu unseren Rundschreiben vom 01.07.2010 und vom 07.12.2010 informieren wir Sie nachfolgend über die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialgesetzbuches XII in der vom Bundesrat modifizierten Fassung, mit der zusammen die Bundesregierung den Gesetzesentwurf an den Bundestag zum Zwecke der Beschlussfassung weitergeleitet hat (Drs. 17/4405).

Obgleich die Bundesregierung die Zielsetzung der Gesetzesinitiative einer effektiveren Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung befürwortet, stellt sie sich grundsätzlich gegen den Gesetzesentwurf in der aktuellen Fassung. Hierbei greift sie viele Punkte auf, die auch in der Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (vgl. Rundschreiben vom 07.12.2011) genannt waren. Moniert werden insbesondere mangelnde Rechtssicherheit und Widersprüche mit den Vorschriften der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI):

Im Einzelnen:
Insbesondere sieht die Bundesregierung es als problematisch an, ein gesetzliches Prüfungsrecht einzuführen und Prüfungsvereinbarungen abzuschaffen, solange nicht geklärt ist, welche Anforderungen dann für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung sowie für eine Prüfung gelten. Die Festsetzung eines Personalschlüssels für Pflegefachkräfte in den Rahmenverträgen sei für die Beurteilung von Qualität und Wirtschaftlichkeit jedenfalls nicht ausreichend.
Auch für die grundsätzlich befürwortete Möglichkeit einer Vergütungsminderung bei „Schlechtleistung" (als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung) verlangt die Bundesregierung eine Klarstellung, wie sich eine solche Minderung berechnet, wer sie festsetzt und warum sie nicht entsprechend des § 115 Abs. 3 SGB XI schiedsstellenfähig sein soll.
Im Übrigen - so die Bundesregierung - weise der Gesetzesentwurf zahlreiche Widersprüche zum SGB XI auf, beispielsweise bezüglich der geplanten, unüblich langen Aufbewahrungsfrist von Buchführungsunterlagen für 10 Jahre.
Dagegen, dass der Gesetzesentwurf des Bundesrates insgesamt ein Abrücken vom Prinzip der „Verhandlung auf Augenhöhe" darstellt, wendet sich die Bundesregierung bedauerlicherweise nicht. So sieht sie beispielsweise die Ermächtigungsdelegation auf die Landesregierungen, den Inhalt von Rahmenverträgen bei deren Scheitern per Verordnung festzulegen, als unbedenklich an. Auch geht die Bundesregierung nicht auf die Forderung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes ein, die Schiedsstellenfähigkeit entsprechend des ursprünglichen Gesetzesentwurfes des Landes Berlin von der Vergütungsvereinbarung auf die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung auszudehnen.
Ebenso unkommentiert bleibt die Tatsache, dass die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Ausweitung der Auskunfts- und Nachweispflichten der Einrichtungen zu einer Rückkehr zum reinen Kostendeckungsprinzip führen könnte.

Letztlich hat die Bundesregierung jedoch zu erkennen gegeben, dass es in absehbarer Zeit zu einer Gesetzesänderung mit dem Ziel einer effektiveren Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie von Sanktionsmöglichkeiten kommen kann - möglicherweise im Zusammenhang mit einer Reform der Eingliederungshilfe. Auch wenn dies nicht in Form des Gesetzesentwurfs des Bundesrates geschehen wird, ist das Ergebnis insofern noch völlig offen.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse Anuschka Novakovic
Geschäftsführer Referentin für die Grundlagen der Finanzierung

 

verknüpfte Artikel:

Pari GV. Stellungnahme zum (SGB XII) Gesetzentwurf des Bundesrates Drs. 394/ 10

 

Downloads:

pdf pdf Bundesrat. Gesetzentwurf zur Änderung SGB XII. Drs 17/4405 vom 13.01.2011 (70.76 kB)

 

Downloads für Mitglieder:


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