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Berliner WAV – Thomé-Newsletter mit Hinweis auf laufendes Normenkontrollverfahren

Aktualisierung der Erstinformation- laut Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2012 ist der Normenkontrollantrag unzulässig (siehe auch unten)!

Der Newsletter von Harald Thomé vom 15.08. 2012 weist auf die anstehende Entscheidung hin und gibt Empfehlungen:

1. Verkündung des Urteils zum Normenkontrollverfahrens gegen die WAV Berlin am 21.Aug.  >>>>Bei Mietreduktionen jetzt Überprüfungsanträge einlegen <<<<<


Am 21. Aug. erfolgt beim LSG Berlin-Brandenburg (LSG BB) die Verkündung einer Entscheidung zu der seit dem 1. Mai 2012 gültigen Berliner KdU – Satzung (WAV) im Verfahren L 36 AS 1162 /12 NK.

Es ist möglich, dass dort Teile oder die ganze WAV für unzulässig erklärt wird.

Das hat mittelbare Konsequenzen für die Berliner Hartz IV /SGB XII– Empfänger. Wird das LSG BB  feststellen, dass die in der WAV vorgegebenen Werte zu niedrig sind, besteht ab Tag der Verkündung für die Mietreduzierten SGB II/SGB XII-Leistungsempfänger ein höherer vom Gericht festzulegender KdU – Anspruch.

Leistungsbezieher die gegen die laufenden Bescheide Widerspruch eingelegt haben, haben einen Rückzahlungsanspruch. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist allerdings für Zeiten nach der Entscheidungsverkündung nach dem ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III). Das bedeutet, alle Berliner die in den letzten  Monaten zu wenig KdU erhalten haben, gehen bei etwaigem Erfolg des Normenkontrollverfahrens für die Vergangenheit leer aus. Würden sie aber jetzt einen Überprüfungsantrag formulieren und dieser geht bis zum 20. Aug. beim Jobcenter oder einem anderen Sozialleistungsträger ein, muss das JC auch rückwirkend zu gering gezahlte KdU nachzahlen. Daher sollten Berliner Beratungsstellen unverzüglich auf diese Situation aufmerksam machen!!!

 

Zum obigen Hinweis auf die Pressemitteilung: Die Unzulässigkeit des Antrags wird damit begründet, dass die WAV für Sozialhilfeberechtigte nach SGB XII nur in den Fällen Anwendung findet, in denen die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Der Antragsteller gehört aber nicht zur Gruppe der "WAV-Betroffenen". Damit ist er nicht antragsberechtigt. Die sachliche Überprüfung der WAV ist insoweit  (noch) nicht Gegenstand der Prüfung gewesen!

verknüpfte Artikel:

 LIGA FA Soz mit Bewertung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV)

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

  pdf  PM LSG Berlin-Brb. WAV Normenkontrollantrag vom 27.08.2012 (23.83 kB)

pdf  SGB XII § 35 a Satzung (45.55 kB)

 

 

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