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Rückmeldung von SenIAS zum Thema „Nachweisverfahren für § 67 SGB XII“

AK 67


Zum Schreiben des Paritätischen an den Bezirk Pankow, das nachrichtlich auch der SenIAS zur Kenntnis gegeben wurde, liegt nunmehr eine Rückäußerung der Fachverwaltung vor, die nebenstehend abrufbar für Paritätische Mitgliedsorganisationen hinterlegt ist. Die im Paritätischen geäußerte Vermutung, dass SenIAS nicht daran interessiert ist, gegenwärtig die Leistungstypbeschreibungen und damit den Rahmen für die zu erbringenden Leistungen präziser zu beschreiben, erweist sich als zutreffend. Wenn also „in der KO 75 die weiteren Vereinbarungen getroffen werden" sollen, ohne dass in der fachlich zuständigen UAG die vorbereitenden Diskussionen erfolgen, lässt diese im Schreiben formulierte Aussage Rückschlüsse auf die Art und Weise zu, wie hier zukünftig der Leistungszugang gewährleistet sein soll. Dass die Regelungen im Berliner Rahmenvertrag gem. § 79 Absatz 1 SGB XI „nur eine Schnittstelle" regeln sollen, „nicht aber das Gesamtverfahren" steht in der Aussage etwas entgegengesetzt zu den politischen Verlautbarungen aus der Senatsverwaltung, wonach die Kommission 75 wegen des Einvernehmlichkeitsprinzip alle erforderlichen Entwicklungen in der Vergangenheit blockiert habe. -  (Hätte man denn nicht für "das Gesamtverfahren" außerhalb dieser einen Schnitstelle  vorher schon andere Verfahrenswege wählen können und hätte somit auf  die BRats-Initiative zur SGB XII-Änderung verzichten können?)

Es bleibt abschließend die Fragestellung:
Wenn „die Bezirke in Lückenfüllung" agieren, ob dann jeder Bezirk für sich eine von ihm empfundene Lücke schließt und damit der Zugang und der Umgang mit Sozialhilfeberechtigung keineswegs einheitliche Lebensverhältnisse in Berlin garantiert, oder ob eine gemeinsame Verständigung der Bezirke zum Lückenschluss nicht eben doch ein vertragliches Verfahren bedingen müsste. Hier schließt sich der Kreis der Betrachtung und aus der Fragestellung erwächst die Feststellung, die mit einer weiteren Frage endet:
Je weniger Regelungen vereinbart werden, umso mehr Lücken können empfunden werden und von den Bezirken mit Schließungsversuchen unterlegt werden. Wenn es aber auf der Berliner Vertragsebene kein Interesse daran gibt, angesichts eines erkannten Regelungsbedarfs gemeinsame Lösungen auf der Vertragsebene zu beschließen, wird letztendlich die Arbeit der Berliner Kommission 75 und damit auch der Berliner Rahmenvertrag gem. § 79 Absatz 1 SGB XII marginalisiert.

Ist dies vielleicht die Absicht?

 

verknüpfte Artikel:

Nachweisverfahren für § 67 SGB XII weiterhin in der Diskussion

 

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Downloads für Mitglieder:

pdf Nachweisverfahren für § 67 SGB XII - SenIAS, 29. 11.2010 an LGS Parität (21.59 kB)

 

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