Die Gemeinsame Empfehlungen nach § 113c Absatz 4 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Absatz 1 SGB XI i. V. m. § 113c Absatz 5 SGB XI in der vollstationären Pflege vom 22.02.2023 sind nun veröffentlicht worden (s. nebenstehden Download und die begleitende Fachinformation; vgl. nebenstehende Artikel und insbesondere Fachgruppe 2/2022). Nach § 113c SGB XI (Personalbemessung) haben die Vertragspartner der Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI für die vollstationäre Pflege den Auftrag, die in einer Pflegesatzvereinbarung mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung mit Wirkung ab 01.07.2023 zu vereinbaren. Grundlage hierfür sind die bestehenden rahmenvertraglichen Regelungen oder noch zu schließende Rahmenverträge. Auf Grundlage des § 113c Absatz 4 SGB XI haben sich nun die Vereinbarungspartner auf Bundesebene auf die Grundsätze zur Personalmindestausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen verständigt, die eigentlich schon zum 30.06.22 veröffentlicht seien sollten. Den Vertragspartnern nach § 75 Absatz 1 SGB XI in den Ländern soll damit eine Empfehlung zur Anpassung ihrer Landesrahmenverträge gemäß § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XI bis zum 30.06.2023 für eine einheitliche Umsetzung ab 01.07.2023 gegeben werden. Im Empfehlungstext wurden gem. § 113c Absatz 5 SGB XI vier verhandlungsrelevante Themenbereiche geregelt (vgl. Fachinformation):
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Verknüpfte Artikel: Fachgruppe Pflege - stationär: Protokoll der FG-Sitzung vom 14.02.2023 PeBeM 113c SGB XI - Positionen der BAGFW zur Umsetzung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI PeBeM 113c SGB XI - Abschlussbericht Personalbemessung veröffentlicht (9/2020)
Downloads für Mitglieder: pdf 23 0223 113c SGB XI Bundesempfehlungen Fachinfo Paritätischer (126 KB) pdf 23 0222 113c BundesEmpfehlungen nach 113c Abs 4 SGB XI (53 KB) |