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PeBeM 113c SGB XI - Abschlussbericht Personalbemessung veröffentlicht

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II erhielt die Pflegeselbstverwaltung (Leistungsträger und Leistungserbringer) den gesetzlichen Auftrag, ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß § 113c SGB XI entwickeln zu lassen. Der Zuschlag ging an die Universität Bremen unter Leitung von Prof. Dr. Heinz Rothgang. Nun wurde auf der Homepage der Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege der Abschlussbericht veröffentlicht. Damit können die Ergebnisse in den Road Map-Prozess zur Vorbereitung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens, der am 24. September 2020 gestartet ist, einfließen. In der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) wurde vereinbart, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Beteiligung der relevanten Akteure (wie dem Paritätischen) eine Road Map entwickelt, in der die notwendigen Umsetzungsschritte für das Personalbemessungsverfahren dargestellt und mit einem mehrjährigen Zeitplan versehen werden.

Der Entwurf des Personalbemessungsinstruments geht bereits davon aus, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in den Einrichtungen vollumfänglich umgesetzt wird. Er ist damit zukunftsorientiert und bezieht den bereits durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff begründeten höheren Personalbedarf insbesondere an Assistenzkräften mit ein. Von April bis Oktober 2018 wurden empirische Daten von 1.380 Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen wissenschaftliche erhoben, sowie Daten von 163 Tagespflegegästen in teilstationärer Betreuung. 241 speziell geschulte Pflegefachpersonen „beschatteten“ in einer eins-zu-eins-Zuordnung das Pflegepersonal in den Pflegeeinrichtungen. Jede Pflegefach- und Assistenzkraft wurde von einem Datenerheber begleitet, der die Dauer der Pflegeleistung erfasste und die fachliche Ausführung sowie angemessene Qualifikation des Personals bewertete. Für jede einzelne Pflegeleistung liegen somit Angaben über die notwendige Erbringungszeit und über die erforderliche Qualifikation der Pflegekraft vor; dies gilt für alle 5 Pflegegrade. Das Instrument wurde sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Maßstäben empirisch entwickelt. Grundlagen des Personalbemessungsinstruments sind

a) ein detaillierter Katalog fachlich angemessener Leistungsbeschreibungen der pflegerischen Tätigkeiten,

b) die Beschreibung des jeweils fachlich angemessenen Qualifikationsniveaus für die Leistungserbringung und

c) empirische Zeiterfassung der pflegerischen Versorgung.

Zusammenfassung:

Mit dem Abschlussbericht liegt ein Entwurf für ein Personalbemessungsinstrument vor, das nach bundeseinheitlichen Maßstäben den Bedarf an Fach- und Assistenzpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen bestimmen kann. Für die unterschiedlichen in der Pflege und Betreuung eingesetzten Fach- und Assistenzkräfte können Personalbedarfe getrennt nach deren Qualifikation berechnet werden. Damit wird festgelegt, welcher Qualifikationsmix für eine fachgerechte Leistungserbringung erforderlich ist. Mit dem neuen Instrument kann der Personalbedarf berechnet werden, die jeweilige Bewohnerstruktur wird dabei berücksichtigt.

Mit dem neuen Personalbemessungsinstrument wurden beispielhaft auf der Grundlage von fiktiven Durchschnittseinrichtungen Modellrechnungen durchgeführt. In den Modellrechnungen zeichnet sich im Vergleich zur durchschnittlichen heutigen Personalausstattung ein deutlicher Mehrbedarf vor allem an Assistenzkräften ab.

Das Instrument kann nicht ohne weiteres in den stationären Einrichtungen eingesetzt werden. Der neue Qualifikationsmix von Fach- und Assistenzpflegekräften bringt eine neue Aufgabenverteilung mit sich. Ebenso sind Organisationsstrukturen und -prozesse in den Einrichtungen weiterzuentwickeln und anzupassen. Die Universität Bremen empfiehlt im Anschluss an die Studie eine modellhafte Einführung des neuen Personalinstruments in einer zunächst begrenzten Zahl von Einrichtungen mit begleitender professioneller Organisationsentwicklung. Auf dieser Grundlage kann dann ein nachhaltiges Konzept für die Implementierung erarbeitet werden. Gleichzeitig, so die Universität Bremen, sollte geprüft werden, welche Maßnahmen parallel zur modellhaften Einführung bereits umgesetzt werden könnten. Im Anschluss an die modellhafte Einführung schlagen die Wissenschaftler zudem die Weiterentwicklung und Anpassung des Personalinstruments vor, sofern sich ein entsprechender Bedarf zeigt. Für weitere Schritte ist eine gesetzliche Grundlage notwendig. Diese und weitere Aspekte werden nun in dem Road-Map-Prozess des BMG, an dem der Paritätische beteiligt ist, zusammengeführt. 

Für den Sektor der ambulanten Pflege ist laut das vorliegende Personalbemessungsinstrument aus der Langzeitpflege nicht übertragbar. Die Personalmenge ist zurückzuführen auf die durch Pflegebedürftige nachgefragten und mit dem ambulanten Pflegedienst individuell vereinbarten Leistungen, die nicht zwangsläufig vollständig bedarfsdeckend sind. Als zentrale Themen wurden der Personalbedarf und die Sicherstellung der Versorgung ausgemacht. Hierzu gibt es weiteren Forschungs- und Entwicklungsbedarf.

Anlässlich der Veröffentlichung des Abschlussberichtes wurde eine gemeinsame Pressemitteilung von GKV-Spitzenverband, bpa und den in der BAGFW organisierten Verbänden veröffentlicht.

Der Abschlussbericht ist zu finden unter folgendem Link unter dem Menüpunkt: „Personalbemessung in der Pflege nach § 113c SGB XI“: https://www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download/

 

 

Verknüpfte Artikel:

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SGB XI - Rothganggutachten "Alternative Ausgestaltung der Pflegeversicherung - Abbau der Sektorengrenzen und bedarfsgerechte Leistungsstruktur"

Downloads für Mitglieder:

Pressemitteilung Abschlussbericht

pdf 20 0924 §113c Abschlussbericht PeBeM (9.45 MB)

pdf 20 0924 §113c Anlagenband Abschlussbericht PeBeM (28.11 MB)

 

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