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DTA - Einvernehmliche Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenaustausches nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB XI veröffentlicht

Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB XI werden das  Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt. Dazu gab es im Oktober 2022 das entsprechende Schiedsverfahren (vgl: DTA - Schiedsspruch zum Schiedsverfahren "Datenträgeraustausch gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI"  ).
 
Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat die im Downloadbereich hinterlegte "Einvernehmliche Festlegung nach § 105 SGB XI" mit Stand vom 05.10.2022 beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Diese löst die Einvernehmliche Festlegung vom 28.02.2002 ab.

Die Einvernehmliche Festlegung ist veröffentlicht unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/pflege/pflege.jsp


Der Zeitpunkt, ab wann ein vollelektronisches Verfahren für die Abrechnung in den jeweiligen Leistungsbereichen zur Anwendung kommt, wird in der Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch geregelt.
Nach der Veröffentlichung des Schiedsspruch wurden die Gespräche zu einer Umsetzung des DTA wieder aufgenommen.

 

Verknüpfte Artikel:

DTA - Schiedsspruch zum Schiedsverfahren "Datenträgeraustausch gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI"


Downloads für Mitglieder:

pdf 2022 1221 Einvernehmliche Festlegung nach § 105 Abs 2 SGB XI (174 KB)

pdf Abgleich einvernehmliche Festlegung 2002/2022 (333 KB)

 

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