Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB XI werden das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt. Dazu gab es im Oktober 2022 das entsprechende Schiedsverfahren (vgl: DTA - Schiedsspruch zum Schiedsverfahren "Datenträgeraustausch gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI" ). Diese löst die Einvernehmliche Festlegung vom 28.02.2002 ab. Die Einvernehmliche Festlegung ist veröffentlicht unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/pflege/pflege.jsp
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