Nebenstehend als Download der Entwurf der überarbeiteten Begutachtungs-Richtlinien, zu dem der Paritätische Gesamtverband zeitnah Rückmeldung an den Spitzenverband der GKV geben könnte. Der Hintergrund: Mit dem am 29.10.2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsgesetz (IPReG) wurde in § 18a Abs. 1 SGB XI eine Regelung eingefügt, die den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verpflichtet, im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit u. a. zu klären und zu dokumentieren, ob der Antragsteller damit einverstanden ist, dass bei Vorliegen einer Rehabilitationsempfehlung neben dem Antragsteller weitere Personen und Institutionen über die Feststellungen des MDK informiert werden sollen. Diese Vorgaben sind in dem beiliegenden Überarbeitungsentwurf der Begutachtungs-Richtlinien enthalten. Darüber hinaus wurde eine im Rahmen des IPReG vorgenommene Ergänzung des § 40 Abs. 3 SGB V umgesetzt. Die Änderungen im Vergleich zur Richtlinienfassung vom 31.03.2017 sind in der beigefügten Fassung im Änderungsmodus kenntlich gemacht und in einer ebenfalls beigefügten Übersicht im Einzelnen aufgeführt. Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, den als Anlage beigefügten Entwurf der geänderten Richtlinien erstellt. Gerne können Sie uns Ihre Einschätzung zu dem Entwurf der neuen Begutachtungsrichtlinien bis zum 7. Dezember 2020 an das Referat schicken. Der Paritätische Gesamtverband wird diese dann an den GKV-SV weiterleiten. |
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Verknüpfte Artikel: PReG - Gesetzentwurf zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) vom 20.05.2020 Anpassung von Verträgen/ Vereinbarungen im Zuge des IPReG Downloads für Mitglieder:
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