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FKEG II - Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen (Bundestag 26.06.23 Bundesrat 07.07.23; Aktualisierung 12.07.23)

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Für den Pflegebereich relevanten Aspekte sind u.a.:

  • Aufenthaltserlaubnis für Suche nach Arbeitsplatz für Pflegehilfskräfte zukünftig möglich / 18 Monate (§ 20 AufenthG).
  • Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§ 19d AufenthG) kann auch erteilt werden, wenn eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit abgeschlossen wurde.
  • Änderungen gibt es auch im Bereich der Ausbildungsduldung (bislang § 60c) die in einen gänzlich neuen § 16g „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ überführt wird.
  • Aus dem Migrationspaket zur Änderungen des Beschäftigungsverzeichnis: Aufenthaltserlaubnis für Pflegehilfskräfte (§ 22 BeschV): "Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Pflegehilfskraft im Gesundheits- und Pflegebereich erteilt werden, wenn1. sie über eine inländische Berufsausbildung als Pflegehilfskraft verfügen oder 2. die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Berufsausbildung als Pflegehilfskraft festgestellt hat und sie die sonstigen durch Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Pflegehilfsberuf erfüllen.“

Fachinformation des Paritätischen vom 12.07.2023 „Bundesrat billigt Fachkräfteeinwanderungsgesetz“

Nach der Zustimmung des Bundestags am 23. Juni 2023 wurde das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung am 07. Juli 2023 auch vom Bundesrat gebilligt. Die gesetzlichen Neuregelungen werden nun voraussichtlich in drei Schritten im Nov. 2023, März 2024 und Juni 2024 in Kraft treten und enthalten viele begrüßenswerte Verbesserungen. Einige Änderungen bringen jedoch auch erhebliche Schwierigkeiten mit sich. Dies gilt insbesondere für die, im parlamentarischen Verfahren ergänzte, Überführung der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung.

Erfreulich ist aus Sicht des Paritätischen die vorgenommene Streichung des Gesetzeszwecks der „Begrenzung“ der Einwanderung. Zu begrüßen sind darüber hinaus u.a. folgende Neuerungen:

  • Die Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§18a) und akademischer Ausbildung (§18b) werden zu Anspruchsnormen und ermöglichen künftig die Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung.
  • Sowohl für Auszubildende als auch Studierende und Schüler*innen werden Zuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet.
  • Qualifizierte Arbeitskräfte können künftig bereits vor Anerkennung ihres Abschlusses in Deutschland arbeiten oder auch grundsätzlich ohne eine solche Gleichwertigkeitsfeststellung, wenn sie über ausreichende berufliche Erfahrungen und eine Ausbildung im Ausland verfügen.
  • Die Westbalkan-Regelung wird entfristet und das bisherige Kontingent verdoppelt.
  • Die Voraussetzungen für die Blaue Karte werden deutlich abgesenkt.

Allerdings sieht der Verband im nun gebilligten Gesetz weiterhin Veränderungsbedarfe, die in großen Teilen bereits in einer früheren Stellungnahme aufgezeigt wurden. An dieser Stelle sollen daher insbesondere drei Aspekte dargelegt werden, die im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens neu hinzugekommen sind:

1. § 16 g AufenthG, Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer


Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, wird im verabschiedeten Gesetz die bislang in § 60c AufenthG geregelte Ausbildungsduldung durch eine Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG-E) ersetzt.
Wenngleich dieser Schritt aus Sicht des Paritätischen im Grunde zu begrüßen ist, ergeben sich aus der aktuellen inhaltlichen Ausgestaltung des § 16g erhebliche Schwierigkeiten, die letztlich sogar zu einer Verschlechterung der Gesetzeslage für die Betroffenen führen können.
Besonders problematisch ist die – in Abweichung zu den bisherigen Regelungen der Ausbildungsduldung – geltende Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Viele Auszubildende, insbesondere in schulischen Ausbildungen, werden diese Voraussetzung nicht erfüllen können. Darüber hinaus besteht mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §16g bislang kein Anspruch auf Ausbildungs-BAföG und auch der Bezug ergänzender Sozialleistungen, der mit einer Ausbildungsduldung unschädlich war, ist keine Option. Folglich werden viele Auszubildende möglicherweise keine Aufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG-E erhalten können. Da die Ausbildungsduldung gleichzeitig ersatzlos gestrichen wird, droht damit in vielen Fällen eine erhebliche Verschlechterung für den betroffenen Personenkreis.
Weitere Details und Einschätzungen zu den Neuregelungen des §16 g AufenthG-E finden Sie sowohl in einer Kurzinformation von Verena Wörmann, GGUA e.V., als auch in der Kurzstellungnahme der Rechtsberaterkonferenz vom 30. Juni 2023.

2. „Spurwechsel“ aus der humanitären Einwanderung
Mit den Neuregelungen des Gesetzes wird erstmals die Möglichkeit eines „Spurwechsels“ aus dem Asylverfahren in Aufenthaltstitel für Fachkräfte (§§ 18a, 18b oder § 19c Abs. 2) eingeführt. Dies gilt allerdings nur für Personen, die vor dem Stichtag des 29. März 2023 als Schutzsuchende nach Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben sowie für deren Ehegatt*innen und minderjährige Kinder (§10 Abs. 3 S. 4). Diese Personen können künftig ihren Asylantrag zurückziehen und in die Fachkraftaufenthaltstitel wechseln, wenn sie die darin genannten Voraussetzungen erfüllen.
Aus Sicht des Paritätischen ist die Schaffung der Möglichkeit des „Spurwechsels“ grundsätzlich zu begrüßen. Die enge Auslegung des Anwendungsbereiches erschließt sich jedoch nicht. Aus Sicht des Verbandes sollten in Deutschland lebende Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen Aufenthaltstitel als Fachkraft zu erhalten. Aus Sicht des Verbandes bedarf es daher einer gänzlichen Streichung der Sperrklauseln des § 10 AufenthG.

3. Familiennachzug für Fachkräfte
Beim Nachzug der Kernfamilie von Fachkräften wird künftig vom Sprach- und Wohnraumerfordernis abgesehen. Zudem wird der Nachzug von Eltern und Schwiegereltern zu Fachkräften, die am oder nach dem 1. März 2024 erstmals einen Fachkraftaufenthaltstitel erhalten, möglich (§36 Abs. 3 AufenthG-E). Voraussetzung dafür ist die Sicherung des Lebensunterhalts.
Diese Erleichterungen sind grundsätzlich zu begrüßen, sollten aus Sicht des Paritätischen jedoch nicht allein auf Migrant*innen mit Fachkraftaufenthaltstiteln beschränkt bleiben. Nicht nachvollziehbar ist außerdem die Ungleichbehandlung von Personen die, bereits als Fachkräfte in Deutschland tätig sind und denjenigen, die künftig als Fachkräfte gewonnen werden sollen.


Dokumente Kurzinformation: 23-07-12_Kurzinformation_16g_AufenthG-E_Verena_Wörmann_GGUA_e.V..pdf (138 KB)

 

 

Fachinformation des GV vom 26. Juni 2023 „Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom Bundestag beschlossen“: Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2023 in 2. und 3. Lesung dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung zugestimmt. Die im Gesetz enthaltenen Neuerungen sind aus Sicht des Paritätischen überwiegend zu begrüßen. Besonders erfreulich ist die Streichung des Gesetzeszwecks der „Begrenzung“ der Einwanderung. Weitere zentrale Änderungen enthalten eine Stichtagsregelung zur Schaffung der Möglichkeit eines sog. Spurwechsels aus humanitären Aufenthaltszwecken, Erleichterungen beim Familiennachzug für Fachkräfte sowie die Überführung der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung.
Bei der Novellierung des Gesetzes wird erstmals vom kategorischen Ausschluss des Übergangs aus der humanitären Einwanderung in Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken abgerückt. Personen, die vor dem Stichtag des 29.03.2023 nach Deutschland eingereist sind und sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, erhalten künftig die Möglichkeit ihren Asylantrag zurückzunehmen und in bestimmte Aufenthaltstitel für Fachkräfte (§§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2) zu wechseln, wenn sie die darin genannten Voraussetzungen erfüllen. Aus Sicht des Paritätischen, ist diese Neuerung grundsätzlich zu begrüßen, jedoch nicht weitgehend genug. Der Verband sprach sich bereits in seiner ausführlichen Stellungnahme (s. nebenstehenden Download) zum Gesetzentwurf, für eine gänzliche Streichung der Sperrklauseln des § 10 AufenthG aus.
Eine weitere nennenswerte Änderung ist die teilweise Erleichterung des Familiennachzugs. Eltern und Schwiegereltern von Fachkräften, denen am oder nach dem 1. März 2024 erstmalig ein Aufenthaltstitel als Fachkraft erteilt wird, wird der Nachzug unter erleichterten Bedingungen ermöglicht. Beim Nachzug der Kernfamilie von Fachkräften wird zudem künftig von der bislang geltenden Wohnraumerfordernis abgesehen. Diese Erleichterungen sind zu begrüßen, sollten jedoch nicht allein auf Migrant*innen mit Fachkraftaufenthaltstiteln beschränkt bleiben.
Wie bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen, wird im verabschiedeten Gesetz außerdem die bislang in § 60c AufenthG geregelte Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16g AufenthG) überführt.
Neben dem Gesetzentwurf wurde auch ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf angenommen (20/7432). Darin ist vorgesehen, die analoge Anwendung der Westbalkanregelung auf andere Staaten zu einem möglichen Bestandteil von Migrationsabkommen der Bundesregierung zu machen. Der Paritätische Gesamtverband begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der Westbalkanregelung auf weitere Staaten, lehnt jedoch eine Verknüpfung mit möglichen Rückübernahmeabkommen ab.
Die Beschäftigungsverordnung zum Gesetz wird voraussichtlich am 7. Juli 2023 im Bundesrat behandelt. Um den Behörden zusätzliche Zeit für die Umsetzung einzuräumen, ist vorgesehen, dass einige der Neuregelungen ab November 2023 in Kraft treten, andere erst sechs bzw. neun Monate nach Verkündung des Gesetzes.


Weitere Informationen

 

Verknüpfte Artikel:

 FEG - Stellungnahme zum Gesetzentwurf Weiterentwicklung Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Unterlagen zur Veranstaltung vom 28. Februar - Berufsintegration von Pflegefachkräften aus der Ukraine (3/2023)

Fachkräfteeinwanderungsgesetz (7/2019)


Downloads für Mitglieder:

  pdf 23 0621 BR VO zur Weiterentwicklung der FK Einwanderung 0284 23 (1.66 MB)

pdf 23 0621 BT Bericht zum Entwurf FKEG 2007406 (644 KB)

pdf 23 0628 VR VO Empfehlung284 1 23 (145 KB)

pdf 23 0707 BR TOP 8b (79 KB)

pdf 23 0307 BAGFW Stena zum FKEG II Verbändebeteiligung final (165 KB)

pdf 23 0424 BT Entwurf Fachkräfteeinwanderungsgesetz II 2006500 (1.16 MB)

pdf 23 0607 Info Eindruck FKEG (244 KB)

 

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