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TSVG - Änderungsanträge zum Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) & Weitere Stellungnahme der BAGFW

 

Zum Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) sind weitere Änderungsanträge bekannt geworden. Diese stammen von den Regierungsfraktionen und werden Gegenstand der weiteren Beratungen des Gesetzesvorhabens im Gesundheitsausschuss sein. Ferner hat die BAGFW zur zweiten Bundestagsanhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eine Stellungnahme erarbeitet (s. unten).

 

Die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen enthalten unter anderem die folgenden Regelungen:

  • Krebsregister: Verlängerung der Nachbesserungspflicht für die Erfüllung der GKV-Förderkriterien
  • Prä-Expositions-Prophylaxe (PrEP): Evaluation soll sich nicht auf HIV/AIDS beschränken, sondern alle relevanten sexuell übertragbaren Krankheiten in den Blick nehmen
  • Folgeregelung zur elektronischen AU-Bescheinigung: Versicherte erhalten weiterhin eine Bescheinigung für Ihre Unterlagen
  • Festzuschüsse beim Zahnersatz: einmaliges Versäumen der zahnärztlichen Untersuchung ist in begründeten Fällen folgenlos für die Erlangung des Festzuschusses
  • Klarstellung, dass sich die zeitnahe Terminvermittlung von Terminservicestellen auch auf U-Untersuchungen bezieht
  • Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) haben über die Barrierefreiheit von Arztpraxen zu informieren
  • Die Verpflichtung der KVen Eigeneinrichtungen aufzubauen soll nicht bei drohender, sondern bei eingetretener Unterversorgung gelten (und erst nach 12 anstelle von 6 Monaten)
  • Veränderungen in der Methodenbewertung beim G-BA: u. a.: Kostentragung der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung folgt dem Prinzip "wer bestellt, bezahlt"
  • grenzüberschreitender Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgern bei Arbeitnehmerbeschäftigung im EU-Ausland erfolgt künftig automatisiert
  • Redaktionelle Anpassung des Begriffs der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Krankenhausärzte erhalten die Befugnis Krankentransporte (z. B. Heimfahrten) im Rahmen des Entlassmanagements zu verordnen
  • Tragende Gründe über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln des G-BAs sind vollständig ins Englische zu übersetzen
  • Impfstoffe für Schutzimpfungen dürfen nicht Gegenstand von Rabattverträgen sein
  • Erleichterung der Abrechnungsmöglichkeiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bezüglich der Kosten für Schutzimpfungen gegenüber den Krankenkassen
  • Schutzimpfungen: Anpassung bezüglich Reiseschutzimpfungen bei ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalten

 

Weitere Stellungnahme der BAGFW zur zweiten Bundestagsanhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Die Stellungnahme bezieht sich auf die Änderungsanträge, die nicht Teil der ersten Bundestagsanhörung waren. In der Stellungnahme sind u. a. die folgenden Positionen der Freien Wohlfahrtspflege zu finden:

Es wird begrüßt, dass

  • geplant ist die Genehmigungsverfahren für Heilmittel zu entbürokratisieren.
  • die Länder ein Antragsrecht bei den Beratungen des G-BAs zur Bedarfsplanung, zur Qualitätssicherung und zur Krankenhausplanung erhalten sollen.
  • die Integration digitaler Anwendungen in strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) vorgesehen ist.
  • Schwangeren eine Liste bereit gestellt werden soll, in der sie nach Hebammen bzw. Entbindungspflegern in ihrer Region suchen können.

Folgende Regelungen werden kritisiert:

  • Die Pläne, die kassenindividuelle Förderung im Bereich der Selbsthilfe abzuschaffen. Dies gefährdet bestehende Strukturen.
  • Dass der Anspruch auf Einsatz sicherer Instrumente zum Schutz vor Nadelstichverletzungen nur für bestimmte Diagnosen gewährt werden soll.
  • Die geplanten Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf nicht nur für freiberufliche, sondern auch für in Krankenhäusern angestellte Hebammen und Entbindungspfleger gelten sollten.

Die Verbände mahnen einen ergänzenden Änderungsbedarf hinsichtlich der folgenden Punkte an:

  • Eine gesetzliche Klarstellung, die ermöglicht, dass Pflegeeinrichtungen kein Präqualifizierungserfordernis mehr erbringen müssen.
  • Es bedarf einer Rechtsgrundlage für die Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur und die Finanzierung dieser Strukturen.
  • Die Träger der Freien Wohlfahrtspflege sollten bei der Erstellung und Umsetzung der Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie beteiligt werden.

Ende Januar 2019 sind weitere Änderungsanträge zum Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) bekannt geworden (Stand: 29.01.2019):

Nicht mehr enthalten sind die folgenden Änderungsanträge:

  • Möglichkeit für KZVen Strukturfonds zu bilden, Eigeneinrichtungen zu gründen und Sicherstellungszuschläge zu erhalten.
  • Vorgabe an den G-BA Regelungen für eine gestufte und gesteuerte Versorgung für die psychotherapeutische Behandlung zu treffen.
  • Eine Kostenübernahme für Präimplantationsdiagnostik, sofern Voraussetzungen nach Embryonenschutzgesetz vorliegen.
  • Möglichkeit des BMGs neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden per Rechtsverordnung in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen (und entsprechender Entwurf für eine Verordnung zur Aufnahme der Liposuktion als Kassenleistung).

Neu enthalten sind Änderungsanträge zu den folgenden Bereichen:

  • Veränderte Regelungen im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ärzte (Änderungsantrag Nr. 11).
  • Verpflichtungen für den Deutschenapothekerverband (DAV) dem BMG Auswertungen zu Daten des Notdienstfonds auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (ÄA 26).
  • Ermächtigung des BMGs die Aufgaben des beim DAV angesiedelten Notdienstfonds zu erweitern (ÄA 26).
  • Änderung der Gesellschaftsstruktur der gematik. BMG wird Mehrheitsgesellschafter (ÄA 27a).
  • Sanktionsmechanismus für Krankenkassen, die ihren Versicherten nicht fristgerecht eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen. Hier erfolgen Kürzungen um 2,5% der Zuweisungen aus dem Morbi-RSA ab 2020. Ab 2022 steigen die Kürzungen auf 7,7% (ÄA 27b).
  • Die Festlegungen zur semantischen Interoperabilität der elektronischen Patientenakte sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu treffen (ÄA 27d).
  • Beschleunigung und Neuordnung der Methodenbewertung: Verordnungsermächtigung des BMG, um Vorgaben für Bewertungsverfahren des G-BAs zu regeln. Fristverkürzung für den G-BA von drei auf zweieinhalb Jahre. Die unmittelbare Einführung einer Leistung im Falle einer Fristverletzung des G-BAs (ÄA 28).
     

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Dr. Oliver Zobel

Referat Stationäre Pflege und Altenhilfe

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