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§ 114c SGB XI - Aktualisierung Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)

Am 6. April 2023 sind die „Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)“ in Kraft getreten. Sie lösen die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes vom 23. September 2019 ab, in der bereits Regelungen zur Durchführung von unangekündigten Regelprüfungen getroffen worden waren. Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien nun aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse zu Qualitätsprüfungen im vollstationären Bereich um die Kriterien zur Verlängerung des Prüfrhythmus auf höchstens zwei Jahre ergänzt:

 

§ 3 Verlängerung des Prüfrhythmus

"Eine Regelprüfung in Pflegeeinrichtungen der vollstationären Langzeitpflege kann im Abstand von höchstens zwei Jahren durchgeführt werden, wenn:

  • die Pflegeeinrichtung die letzten beiden Indikatorenerhebungen durchgeführt und die Daten an die Datenauswertungsstelle übermittelt hat
  • die Indikatorendaten für den letzten Stichtag statistisch plausibel waren und veröffentlicht worden sind
    • bei 80 v.H. der mit weit unter dem Durchschnitt bis weit über dem Durchschnitt be-werteten Indikatoren bezogen auf die Qualitätsbereiche 1 bis 3 die Ergebnisse min-destens leicht über dem Durchschnitt lagen
    • bei höchstens 20 v.H. der mit weit unter dem Durchschnitt bis weit über dem Durchschnitt bewerteten Indikatoren bezogen auf die Qualitätsbereiche 1 bis 3 die Ergebnisse nahe beim oder maximal leicht unter dem Durchschnitt lagen
    • bei keinem Indikator die Ergebnisse weit unter dem Durchschnitt lagen
  • im Vorjahr eine Qualitätsprüfung (Regel-, Wiederholungs- oder Anlassprüfung) stattgefunden hat, deren Ergebnisse veröffentlicht wurden und dabei
    • bei weniger als drei Personen im Erhebungsreport Abweichungen festgestellt worden sind
    • bei weniger als vier Plausibilitätsfragen ein kritischer Bereich vorlag
    • bei höchstens 20 v.H. der im Rahmen der Qualitätsprüfung bewerteten Qualitätsaspekte des Qualitätsbereiches 1, der Qualitätsaspekte 2.1 bis 2.4 des Qualitätsbereiches 2, aller Qualitätsaspekte der Qualitätsbereiche 3 und 4 moderate Qualitätsdefizite vorlagen
    • bei keinem Qualitätsaspekt erhebliche oder schwerwiegende Qualitätsdefizite vorlagen."

Diese Regelung wird erstmalig für Prüfaufträge für das zweite Halbjahr 2023 umgesetzt (zur Umsetzung siehe Verlinkung: PruP-RiLi - Umsetzung des § 3 Verlängerung des Prüfrhythmus gemäß § 114c SGB XI (PruP-RiLi) )

Die Richtlinien gelten in vollstationären Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege einschließlich der Pflegeeinrichtungen mit sogenannten Kurzzeitpflegeplätzen. Die Richtlinien gelten nicht für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, für die das Indikatorenverfahren gemäß Anlage 3 Kapitel 2.4.3 der Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität nach § 113 SGB XI für die vollstationäre Pflege in der jeweils geltenden Fassung aufgrund von Ausschlussgründen keine Anwendung findet.

 

 

Verknüpfte Artikel:

§ 114c SGB XI - Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege (PruP-RiLi)

 

PruP-RiLi - Umsetzung des § 3 Verlängerung des Prüfrhythmus gemäß § 114c SGB XI (PruP-RiLi)

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 23 0411 PruP-RiLi (246 KB)

pdf 23 0130 Entwurf PruP-RiLi 114c Verl Prüfrhtythmus (59 KB)

 

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