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Landesseniorenbeirat Berlin

 

TestV - Referentenentwurf 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Nebenstehend hinterlegt wurde der Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für eine 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV).

Die aktuelle TestV läuft zum 25. November 2022 aus und soll daher mit dem Verordnungsentwurf bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. Der Anspruch auf Testungen im bisher bestehenden Leistungsumfang soll bis einschließlich 7. April 2023 bestehen bleiben. Die an die berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests soll nach Verordnungs-Begründungen insbesondere aufgrund geringerer Sachkosten und eines niedrigeren Zeitaufwandes bei der Beratung der Testpersonen verringert werden. Weitere Informationen in der begleitenden Fachinformation.

 

Ergänzung am 18.11.2022:

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege nehmen gemeinsam im Rahmen der BAGFW Stellung und sehen in drei Punkten Nachbesserungsbedarfe: 

1.        Aufgrund sinkender Sachkosten für die PoC-Antigentests ist nachvollziehbar, dass die Sachkostenpauschale von 2,50 auf 2 Euro gesenkt wird. Nicht nachvollziehbar hingegen ist, weshalb bei den weiteren Leistungen die Pauschale wg. vermeintlich geringerer Durchführungskosten von 7 auf 6 Euro abgesenkt werden soll. Begründet wird dies mit einem verringerten Gesprächsaufwand und Beratungsbedarf bei der Durchführung der Testungen. Antigen-Testungen sind schon lange Routine. Besuchende in Pflege- oder Eingliederungshilfeeinrichtungen bedürfen daher schon lange keiner besonderen Beratung mehr. Der personelle Aufwand für die Ausrüstung mit Schutzkleidung, die Durchführung und Auswertung des Tests ist jedoch gleichgeblieben, die Personalkosten sogar teilweise erheblich gestiegen, was nicht ausgeglichen wird. Inflationsbedingt erwarten wir zusätzlich für das Jahr 2023 erhebliche Tarifsteigerungen, die sich in den Personalkosten niederschlagen werden. Vor diesem Hintergrund lehnen wir die Absenkung der Durchführungskosten strikt ab.
2.        Zudem weisen wir darauf hin, dass die Verkürzung des Abrechnungszeitraums (§7 Abs.4 und § 7b) für Leistungen, die bis zum 30.11. erbracht werden, nicht nachzuvollziehen ist. Hier verweisen wir auf den regulären Abrechnungszeitraum (monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat) und bitten um Anpassung.

3.        Der Umfang des Testkontingents von 30 Stück für die stationären Hospize ist nach wie vor nicht ausreichend. Ausgehend davon, dass pro Patient:in 6 Mitarbeitende im Wechsel von 2 Tagen im Einsatz sind, sollten pro Monat bis zu 90 Stück zur Verfügung stehen. 

 

Verknüpfte Artikel:

TestVO - Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung am 29.06.22 im Bundesanzeiger veröffentlicht

Kostenerstattungs-Festlegungen TestV - Anpassung der Festlegungen des GKV-SV nach § 7 TestV (ab 07.2022)


Downloads für Mitglieder:

  document 2022 11 15 RefE 5 ÄndV TestV BMG (58 KB)

 

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