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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

GVWG Tarif / Pflegebonusgesetz - BMG berät Stellungnahmen zum Pflegebonus und zur Umsetzung der Tarifregelungen in der Pflege

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zu den Themen „Bonuszahlung für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen“ und „Tarifregelungen in der Pflege“ jeweils kurzfristig Formulierungshilfen zur Anhörung vorgelegt, zu denen der Paritätische Stellungnahmen abgegeben hat.

 

Der Paritätische bewertet die Formulierungshilfe zu einem Pflegebonusgesetz (PflBG) wie folgt:

Die Situation in Pflegeeinrichtungen und aller, die dort im Einsatz sind, ist zu Recht während der Pandemie noch stärker in den öffentlichen Fokus gerückt, da hier nachvollziehbarerweise die Krisenbewältigung zur besonderen Herausforderung wurde und auch weiterhin bleiben wird. Das Engagement der Beschäftigten muss folgerichtig auch über den erneuten Bonus honoriert und gewürdigt werden, indem Pflege- und Krankenkassen eine Sofortzulage für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und -diensten als Sonderleistung in Form einer Vorauszahlung erstatten, die diese in der zweiten Jahreshälfte steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei erhalten, was der Paritätische grundsätzlich begrüßt. Dabei kann es aber nicht bleiben. Grundsätzlich fordert der Paritätische, dass die in Angriff genommenen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Personalausstattung in der Pflege auch weiterhin nicht aus dem Blick geraten dürfen und entsprechend umgesetzt werden müssen.

Aus dem Bundeshaushalt werden insgesamt eine Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Dabei werden 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen im Krankenhausbereich verwendet und weitere 500 Millionen Euro werden für Prämienzahlungen im Bereich der Langzeitpflege eingesetzt. Viele weitere Bereiche, wie z.B. die Eingliederungshilfe finden keine Berücksichtigung. Es gibt grundsätzlich viele Berufsgruppen in der Sozialwirtschaft, die in gleicher Art und Weise Anerkennung verdient haben. Die dort Beschäftigten haben, und tun es immer noch, ebenso am Limit gearbeitet, waren ebenso hohen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt und haben mit außerordentlichem Engagement den Menschen geholfen. Leider stehen sie zu oft in der öffentlichen und politischen Wahrnehmung im Schatten – und offenkundig ebenso, wenn es – wie aktuell – um Bonuszahlungen geht. Aber grundsätzlich gilt auch für diese anderen Bereiche, dass die ausreichende Finanzierungsgrundlage eine weitergehende Anerkennung darstellt, als eine einmalige Zahlung.

Ungeachtet dessen gibt es Einrichtungsformen im Grenzbereich zur Altenhilfe, Betreuung und der Pflege. Dabei geht es um Einrichtungen die z.B. der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe nahe stehen, die aber formal keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben, aber bei denen die Beschäftigten dem Sinn und Zweck nach Leistungen erbringen, die genauso gut dem SGB XI zugeschrieben werden können. Als Bsp. wären so genannte Wohnstifte zu nennen. Häufig ist es so, dass diese Einrichtungsformen den heimrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich diesen unterwerfen, aber eben keine zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen darstellen. Bereits bei den Regelungen zur ersten Sonderzahlung sind diese Grenzbereiche durchs Raster gefallen. Es ist nicht vermittelbar, weshalb Mitarbeitende hier keinen Bonus bzw. die erwartbare Anerkennung erhalten sollen.

Gleiches gilt für Komplexeinrichtungsträger, also Träger die in unterschiedlichen sozialen Bereichen aktiv sind. Auch hier können Mitarbeitende verständlicher Weise nicht nachvollziehen, weshalb die Arbeit im „Pflegebereich“ finanziell honoriert wird und im benachbarten Bereich nicht, wohlwissend, dass die Versorgung von beeinträchtigten Menschen nicht minder anspruchsvoll und herausfordernd ist. Dies strapaziert im hohen Maße den innerbetrieblichen Hausfrieden. Insbesondere während der Coronapandemie haben Mitarbeitende aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen in den Einrichtungen sehr eng miteinander zusammengearbeitet und sich gegenseitig unterstützt. Dem muss insgesamt Rechnung getragen werden. Es ist nicht verständlich, dass sich das Problem der vorangegangenen Bonuszahlung wiederholt.      

Die Inhalte der Regelungen werden, bis auf die Umbenennung der Corona-Prämie in Corona-Pflegebonus, im Langzeitpflegebereich unverändert aus den Regelungen aus dem Jahr 2020 übernommen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass es sich bei der Sonderzahlung um den Corona-Pflegebonus für das Jahr 2022 handelt. Demnach erhalten alle Beschäftigten in allen Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten einschließlich der stationären Hospize, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren, einen Pflegebonus. Der Stichtag 30.06.2022 setzt gewissermaßen ein Zeichen an die in den Einrichtungen nicht immunisierten Tätigen, die aufgrund der Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ggf. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigt werden können. Vollzeitkräfte, die Leistungen nach dem SGB XI oder im ambulanten Bereich nach dem SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, erhalten bis zu 550 Euro. Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) erhält bis zu 370 Euro, Azubis erhalten bis zu 330 Euro, Helfer*innen im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) erhalten 60 Euro und sonstige Beschäftigte erhalten bis zu 190 Euro.

Die sehr deutliche Diskrepanz gegenüber den Bonushöhen im Krankenhausbereich und im Langzeitpflegebereich lässt sich zwar durch die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, die einfach geteilt werden, begründen. Plausibel ist dies jedoch nicht. Auch dies wird stellenweise mit wenig Verständnis honoriert. In den Einrichtungen herrschte und herrscht weiterhin eine vergleichbare Belastung.    

Der Paritätische fordert neben eine bürokratiearmen Umsetzung und der Berücksichtigung des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes u.a. die Einführung einer Wahloption in § 150a SGB XI zur Verteilung der Mittel in den Einrichtungen: Die Träger im Bereich der Langzeitpflege melden auf Grundlage der bereits vorgesehenen gesetzlichen Regelungen den Finanzierungsbedarf bei den Pflegekassen, indem sie die unterschiedlichen Bonushöhen über die Belegschaft verteilt zusammenrechnen. Dies führt alleine nicht zu einer bürokratieärmeren Umsetzung, aber nach diesem Schritt, sollte in den Einrichtungen die Wahlmöglichkeit bestehen, den Finanzierungsbetrag nach eigenen Vorstellungen in den Einrichtungen zu verteilen.  

 

 

Der Paritätische bewertet die Formulierungshilfe zu den Tariferegelungen in der Pflege wie folgt:

Die Zielsetzung der Formulierungshilfe, die Regelungen der §§ 72, 82c SGB XI zur Zahlung einer Entlohnung mindestens in Tarifhöhe im Sinne einer bürokratiearmen und transparenten Umsetzung zu konkretisieren, begrüßt der Paritätische sehr. Befürwortet werden dementsprechend alle geplanten Gesetzesänderungen und Klarstellungen, die notwendig sind, um das SGB XI und die am 27. Januar 2022 genehmigten Richtlinien zu § 72 Abs. 3c und § 82c Abs. 4 SGB XI in Einklang zu bringen. Ganz besonders begrüßt wird die Regelung, nach der die Landesverbände der Pflegekassen weitere für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 72 Abs. 3a und 3b SGB XI und für die Wirtschaftlichkeit der Personalaufwendungen nach § 82c Abs. 2 SGB XI erforderlichen Informationen abfragen und veröffentlichen sowie den Pflegeeinrichtungen grundsätzlich die nach § 72 Abs. 3e SGB XI übermittelten Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Verfügung stellen.

Der Paritätische lehnt hingegen den Ausschluss der sonstigen Beschäftigten aus den Finanzierungsregelungen des § 82c SGB XI vehement ab. Bestehende arbeitsvertragliche Lohnansprüche dieser Beschäftigten gegenüber den Einrichtungen können so in vielen Fällen nicht mehr finanziert werden. Ein zukünftiges Lohndumping für diese Beschäftigten ist die Folge. Es ist nicht gerechtfertigt, Lohnverbesserungen für Pflege- und Betreuungskräften auf dem Rücken dieser Beschäftigtengruppe zu erwirken. Die Regelung birgt zudem ein erhebliches Risiko für den Betriebsfrieden in den Einrichtungen, wenn die Belegschaft dadurch in zwei Klassen (tariflich-orientiert entlohnt/nicht tariflich-orientiert entlohnt) gespalten wird.

Ferner wird die Einführung von Sanktionen durch die Richtlinien nach § 72 Abs. 3c und § 82c Abs. 4 SGB XI abgelehnt für den Fall, dass Pflegeeinrichtungen ihre Meldepflichten nicht einhalten. Dies ist mit Verfassungsrecht, namentlich der Wesentlichkeitstheorie nicht zu vereinbaren und überdies ungeeignet, eine bessere Datenlage herbeizuführen.

Schließlich spricht sich der Paritätische bei der Gelegenheit deutlich für folgende weitere Punkte zur gesetzlichen Anpassung aus:

1. Die Pflegeeinrichtungen können durch ihre Landesverbände wesentlich besser bei der Einhaltung ihrer Meldepflichten unterstützt werden, wenn Probezugänge für die Eingabemaske der Daten-Clearingstelle (DCS) zur Verfügung stünden. Dies gilt umso mehr, als die Meldepflichten mit den vorliegend vorgeschlagenen Änderungen noch umfangreicher und anspruchsvoller werden. Der Paritätische bittet daher, so genannte „Dummy“-Zugänge für die Landesverbände der Leistungserbringer so schnell wie möglich für jetzige und spätere Meldungen vorzusehen.

2. Es sollte eine eigene Qualifikations-/Beschäftigtengruppe für die Leitungskräfte in der Pflege und ihre Stellvertretungen eingerichtet werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass insbesondere die stellvertretenden Leitungskräfte in der Regel nur mit einem Teil ihres Stellenumfangs mit Leitungsaufgaben betraut sind und oftmals mit mehr als 50% ihres Stellenumfangs in der direkten Pflege tätig sind.

3. Angesichts des hohen Zeitverzuges des gesamten Umsetzungsprozesses und um mehr Zeit für:

  • laufende Tarifverhandlungen,
  • individualvertragliche Anpassungen der Arbeitsverträge und weitere betriebliche Umstellungsprozesse, auch im Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz sowie
  • die anstehenden Vergütungsverhandlungen
  • die Berücksichtigung der geplanten Mindestlohnsteigerung zum 01.09.2022 in der Anpassung der einrichtungsinternen Vergütungsstruktur

einzuräumen, plädiert der Paritätische für eine Verschiebung des Umsetzungsstichtages vom 1. September 2022 auf den 1. März 2023.

4. Zudem sollte die Umsetzungspflicht in Bezug auf die neuen Regelungen für Einrichtungen, die sich bereits in Tarifvertragsverhandlungen befinden, bis zum Abschluss eines Tarifabschlusses ausgesetzt werden!

 

 

Verknüpfte Artikel:

GVWG Tarif - GKV Veröffentlichung eines Fragen-Antworten-Katalogs (FAQ Teil 1 und 2) zur Umsetzung der Tarife-Richtlinien nach § 72 Abs. 3c und § 82c Abs. 4 SGB XI (Stand 15.03.2022)

GVWG / Tarif - BMG Schreiben an GKV vom 11.03.22 (u.a. Aussetzung variable Zuschläge, DCS-Meldung Fristverlängerung bis 30.04.22) & Paritätische Präsentationen zu den Richtlinien (Stand 09.03.20 ...

 

 

Pflegebonusgesetz - BMG Pflege-Bonus Formulierungshilfe des BMG (Pflegebonusgesetz – PflBG)

BMG Eckpunkte für die gesetzliche Umsetzung des Pflegebonus in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege


Downloads für Mitglieder:

22 0311 BMG Regelungen FH Klarstellung Entlohnung nach Tarif Langzeitpflege

pdf 22 0317 SN Paritaet Formulierungshilfe Pflegebonus fin (125 KB)

pdf 22 0317 SN Paritaet Formulierungeshilfe Tarif Pflege PflegebonusG final (498 KB)

pdf 22 0310 BMG Formulierungshilfe Corona Pflegebonus (293 KB)

 

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