Aktualisierung 17.11.21: Die Verordnung im Bundesanzeiger vom 12.11.21 ist ergänzt.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung folgt aus dem Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage, s. nebenstehend verlinkten Artikel). Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Mit der Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 ist die allen Bürger*innen offenstehende kostenlose Bürger*innentestung am 11. Oktober 2021 ausgelaufen. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, hatten dagegen weiterhin kostenlos Zugang zu Testangeboten. Da das aktuelle Infektionsgeschehen es allerdings erforderlich macht, sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel einzubeziehen und damit auch die regelmäßige Inanspruchnahme von Testmöglichkeiten als wichtigen Bestandteil der Pandemie-Bekämpfungsstrategie zu gewährleisten, soll die Wiedereinführung des Angebots der kostenlosen Bürger*innentestung für asymptomatische Personen sicherstellen, dass alle Bürger*innen bei Bedarf vorhandene Testmöglichkeiten in Anspruch nehmen können und nicht etwa aufgrund ökonomischer Not auf die Inanspruchnahme verzichten. Ziel sei es weiterhin, Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, Infektionsketten zu unterbrechen und für einen Schutz vor Überlastung des Gesundheitssystems zu sorgen.
Dementsprechend sind die folgenden Regelungen im Referentenentwurf vorgesehen:
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Die Coronavirus-Testverordnung und die Coronavirus-Surveillanceverordnung werden in das Jahr 2022 hinein fortgeführt.
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Mit der im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird zudem geregelt, dass alle Bürger*innen den Anspruch auf kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Test nach § 4a bei Bedarf mindestens einmal pro Woche in Anspruch nehmen können.
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Mit der Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung werden die intensivbettenführenden Krankenhäuser verpflichtet, bei der täglichen Meldung ihrer intensivmedizinischen Kapazitäten zwischen Erwachsenen und Kindern zu differenzieren. Zudem haben die Krankenhäuser bei der täglichen Meldung der Patient*innen mit einer SARS-CoV-2-Infektion in intensivmedizinischer Behandlung zwischen Erwachsenen und Kindern zu differenzieren sowie den Impfstatus von Patient*innen und die Zahl von Schwangeren in intensivmedizinischer Behandlung anzugeben.
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Verknüpfte Artikel:
EpiLage - Gesetzentwurf zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der EpiLage & Stellungnahme der BAGFW
TestV - Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) in BAnz erschienen (Stand 21.09.2021, ergänzt am 30.09.2021)
Downloads für Mitglieder:
21 1109 REfE MantelV Aufhebung EpiLage
pdf
21 1112 BAnz AT 12 11 2021 V1 VI Änderung TestVO DiVI
(195 KB)
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