15.11.21: Als Download ergänzt ist die Vorlage an das Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme, die neben der Gesamtverordnung auch die Begründungen enthält. Ferner die Leseversion mit Wirkung zum 15.11.21. Die Änderungen regeln bislang nur die Testpflichten von Personal in Krankenhäusern. Konkretere Reglungen für die Langzeitversorgung werden sich aus der vermutlich zeitnahen Anpassung der Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verrordnung ergeben.
Der Senat von Berlin hat am 10.11.2021 auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Diese Regelungen gelten ab dem 15. November 2021. - Unter der 2G-Bedingung gilt: Personal, welches Kundenkontakt hat, muss geimpft, genesen oder maximal 24 Stunden vorher getestet sein. - Zusätzlich zu bereits vorher unter die 2G-Bedingung gestellten Bereichen (z.B.: Tanzlustbarkeiten in Innenräumen) gilt die 2G-Bedingung nun auch für folgende Bereiche:
- Im Freien werden die bisherigen Schutzmaßnahmen beibehalten. Bei Wahl oder Vorgabe der 2G-Option sind aber Befreiungen von diesen Schutzmaßnahmen möglich. - Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte zeitgleich genutzt werden. Hiervon ausgenommen sind unter anderem Tätigkeiten mit Kunden- oder Patientenkontakt sowie Arbeitsplätze, die eine Präsenz in der Arbeitsstätte für das Funktionieren von Justiz und Verwaltung zwingend erfordern. - Patientennahes Personal in Krankenhäusern muss geimpft, genesen oder täglich getestet sein. - Laufzeit der Verordnung bis zum 28. November 2021.
Di aktuell gültige Verordnung findet sich hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
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Verknüpfte Artikel: Downloads für Mitglieder: pdf 21 1111 Verordnungstext Leseversion 10 and zur 3 infschmv (276 KB) |