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Konkunkturpaket KMU Überbrückungshilfen und §150a - Information zu Überbrückungshilfen und "Beantragung für jede einzelne Betriebsstätte im Grundsatz möglich"

Ergänzend zu nebenstehend verlinkten Artikeln im Kontext der BMWi Überbrückungshilfen nebenstehende Downloads zur Kenntnis, die den Hinweis geben, dass gemeinnützige Unternehmen Überbrückungshilfen für jede einzelne Betriebsstätte beantragen können. "In den Eckpunkten des BMWi ist der Sachverhalt, auf S.5 oben, nicht eindeutig bzw. nicht offen für alle gemeinnützigen Unternehmen formuliert. Daher kann die Klarstellung des Staatssekretärin in der BT-DS auf Seite 31 farblich hervorgehoben helfen.

Nachrichtlich nochmals zum Hintergrund (s. § 150 Abs. 3 SGB XI - Aktualisierte FAQs (V.3.0) zu den Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI_(Stand 24.07.2020) )

Der Fragen-Antwort-Katalog zur Umsetzung § 150 Abs. 3 SGB XI seitens des GKV-SV wurde erneut angepasst (Version 3.0 mit Stand 24.7.2020). Die Änderungen beziehen sich auf eine Klarstellung in Bezug auf die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen des Bundes. Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, können Überbrückungshilfe beantragen. Auch Pflegeeinrichtungen können, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, durch diese Hilfe unterstützt werden. Der GKV-SV stellt nun in der aktualisierten Version der FAQs klar, dass die Überbrückungshilfe des Bundes vorrangig zur Kostenerstattung nach § 150 Abs. 3 SGB XI zu betrachten ist.

Grundsätzlich sind von den Pflegeeinrichtungen alle staatlichen Unterstützungsleistungen (auch die Überbrückungshilfe) vor Inanspruchnahme des Kostenerstattungsverfahrens nach § 150 Abs. 2 SGB XI auszuschöpfen. Der Erstattungsanspruch nach § 150 Abs. 2 ist nachrangig gegenüber anderen staatlichen Hilfen. Die zugeflossenen Leistungen müssen der Pflegekasse gemeldet werden, da eine Anrechnung der Ausgleichszahlungen nach § 150 Abs. 2 erfolgt.

Sofern die Grundvoraussetzungen zur Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe vorliegen, sollte sicherheitshalber eine Antragsstellung geprüft werden. Beantragt wird die Überbrückungshilfe immer über eine*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder vereidigte*n Buchprüfer*in. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform. Unternehmen können Überbrückungshilfe für insgesamt drei Monate (Juni, Juli, August 2020) beantragen.

Wichtig hierbei sind die Fristen: seit dem 10.7.20 können Online Anträge von den genannten Antragsstellenden gestellt werden, spätmöglichstes Datum für einen Antrag ist der 31.8.2020.

Weitere Informationen:

 

Verknüpfte Artikel:

§ 150 Abs. 3 SGB XI - Aktualisierte FAQs (V.3.0) zu den Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI_(Stand 24.07.2020)

SodEG – FAQ zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ...

Eckpunkte des BMF Konjunkturpaket und für ein Überbrückungsprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Übersicht der aktuellen Fachinformationen zum Konjunkturpaket

Downloads für Mitglieder:

BMWi Eckpunkte Überbrückungshilfe

pdf 20 0703 BTDS 1920769 (4.93 MB)

 

 

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