Der Paritätische Gesamtverband informiert, dass die neuen EU-Richtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Konzessionsvergabe am 28.03.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden.
Den Text der neuen Auftragrichtlinie finden Sie hier: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/richtlinie-vergabe-oeffentlicher-auftraege,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf;
den der neuen Konzessionsrichtlinie hier: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/richtlinie-konzessionsvergabe,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf.
Die Richtlinien treten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und damit am 17. April 2014 in Kraft.
Relevanz für die Erbringung sozialer Dienstleistungen in Deutschland hat die Auftragsrichtlinie im Bereich des SGB II und III. Auf Leistungen, die wie zum Beispiel im SGB V, VIII, XI und XII im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis erbracht werden, finden die Richtlinien hingegen keine Anwendung. Im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis hat der Staat die Pflicht, einen Versorgungsvertrag bzw. eine Leistungsvereinbarung mit allen Leistungserbringern zu schließen, die die hierfür vorformulierten Voraussetzungen erfüllen. Der Staat lässt die Leistungserbringer so zum Markt zu. Ein solcher Sachverhalt kann weder als öffentlicher Auftrag noch als Konzessionsvergabe gewertet werden. Dies bestätigen die neuen Richtlinien ausdrücklich (Erwägungsgrund 13 der Konzessionsrichtlinie, Erwägungsgrund 4 der Auftragsrichtlinie). Auch auf die staatliche Förderung von freien Trägern findet europäisches Vergaberecht nach wie vor keine Anwendung.