Der Paritätische Gesamtverband:
Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend teilen wir Ihnen die neuen ab 1. Januar 2010 geltenden Sozialversicherungswerte mit. Nebenstehend ist die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009, BR-Drucksache 752/09) als Download hinterlegt. Der Bundesrat hat dieser am 27.11.2009 zugestimmt. 1. Beitragsbemessungsgrenzen a) Rentenversicherung und Arbeitsförderung Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung wurden für die alten und neuen Bundesländer wie folgt festgesetzt:
jährlich EURO 66.000,-- EURO 55.800,-- Bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen wird das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung herangezogen. b) Kranken- und Pflegeversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beträgt einheitlich für
jährlich EURO 45.000,-- 2. Beitragssätze Die Beitragssätze zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung bleiben unverändert. Rentenversicherung 19,9 % Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung betragen ab dem 01.07.2009 einheitlich 14,9 % (paritätisch vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen in Höhe von 14,0 % zzgl. Arbeitnehmer-Sonderbeitrag von 0,9 %). Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt zum 01.01.2010 unverändert 1,95 % für Personen mit mindestens einem Kind und 2,20 % für Personen ohne eigene Kinder. Seit dem 01.01.2005 ist bei Kinderlosen nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein "Beitragszuschlag für Kinderlose" in Höhe von 0,25 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Der Arbeitgeber braucht sich an der Zahlung nicht zu beteiligen. Die Elterneigenschaft ist der beitragsabführenden Stelle in geeigneter Form nachzuweisen, falls sie nicht bereits bekannt ist (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - das KiBG ist am 01.01.2005 in Kraft getreten). 3. Jahresarbeitsentgeltgrenzen/Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung Seit dem 01.01.2003 gibt es unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen für die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und die in der privaten Kankenversicherung Versicherten. Arbeitnehmer unterliegen nur dann der Krankenversicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Die beträgt für GKV-Versicherte (freiwillig oder pflichtversichert) jährlich EURO 49.950,-- PKV-Versicherte (privat Krankenversicherte), die mindestens seit dem 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren jährlich EURO 45.000,-- 4. Bezugsgröße Die Bezugsgröße beträgt gemäß § 2 des Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
jährlich EURO 30.660,-- EURO 26.040,--
Werner Hesse Gertrud Tacke |
verknüpfte Artikel:
Downloads: pdf Beitragssatz Rente 2010 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben 11. 11. 2009 (60.03 kB)
pdf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 - Bundesrat Drs. 752/09 - 07. 10. 09 (49.95 kB)
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Sozialversicherungswerte 2010
- Kategorie: Verwaltung - Bund/Land/Bezirke
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