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HinSchG - Handreichung zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Seit dem 17.12.2023 ist die Errichtung einer internen Meldestelle für Einrichtungen mit in der Regel 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtend. Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt seit dem 2. Juli 2023 auch für kleinere und mittlere Organisationen. Dies betrifft auch gemeinnützige Einrichtungen. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Whistleblower und Hinweisgeber*innen im beruflichen Umfeld vor Repressalien und Sanktionen schützen.

Der Paritätische Gesamtverband stellt nebenstehend eine Handreichung zur Verfügung, in die Rechtsanwaltskanzlei Leu anschaulich erklärt, was das Gesetz konkret in der Praxis bedeutet und wie das Hinweisgeberschutzgesetz in einer gemeinnützigen Einrichtung umgesetzt werden kann.

Weitere Informationen unter: www.der-paritaetische.de/leistungen-angebote-und-veranstaltungen/ihr-verband-ihre-einkaufsvorteile/einkaufsportal/dienstleistungen/hinweisgeberschutz/leu-rechtsanwaltsgesellschaft-1/

 

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  pdf 23 1219 Paritätische Handreichung Hinweisgeberschutz (4.06 MB)

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