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KfW-Sonderprogramm: Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen

Fachrundschreiben des Paritätischen Gesamtverbands:

Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni 2020 das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und damit erste zentrale Elemente des Konjunkturpakets der Bundesregierung abschließend auf den Weg gebracht. Im Rahmen des Konjunkturpaktes wird auch das KfW-Sonderprogramm: "Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen". Mit diesem Programm erhalten gemeinnützige Organisationen eine zinsgünstige Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen in Deutschland. Das Programm wird bis 31.12.2020 angeboten (Datum der letzten Zusage an den Endkreditnehmer 30.12.2020). Das Programm wird ausschließlich über Programme der Landesförderinstitute (LFI) angeboten. Mit einer Bundesgarantie in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro wird die Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen gemeinnütziger Organisationen mit einer 80 %-igen Haftungsfreistellung für die finanzierende Bank (Hausbank) gefördert, die insb. durch das jeweilige Land oder LFI auf eine bis zu 100 %-ige Haftungsfreistellung aufgestockt werden kann.

Das Programm richtet sich u. a. an Einrichtungen des Müttergenesungswerks, Familienferienstätten, Auslandsadoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, Frauenhäuser/ Beratungsstellen gegen Gewalt/ Männerschutzwohnungen und Beratungsstellen für männliche Opfer von häuslicher Gewalt; Einrichtungen der Jugend- und Familienbildung inkl. Jugend- und Familienbildungsstätten/ Jugendherbergen/ Schullandheime; Werkstätten für behinderte Menschen/ Inklusionsbetriebe/ Sozialkaufhäuser und sonstige gemeinnützige Sozialunternehmen; Träger der politischen Bildung; gemeinnützige Träger im Bereich Integration und gesellschaftlicher Zusammenhalt. Die Aufzählung ist beispielhaft, es können auch gemeinnützige Träger aus anderen Bereichen gefördert werden.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen unabhängig von Größe und Rechtsform mit Sitz in Deutschland (ausreichend ist auch eine Betriebsstätte oder Niederlassung). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt. Eine weitergehende Definition der Gemeinnützigkeit ist durch das jeweilige LFI in Abstimmung mit der KfW möglich. Politische Parteien sowie nicht rechtsfähige Organisationen bzw. Organisationseinheiten sind nicht antragsberechtigt.

Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen:

Das Angebot steht gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund sind. Konkret heißt dies, dass es sich bei dem Antragsteller zum 31. Dezember 2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union handelt. Die Beurteilung, ob ein Unternehmen zum Stichtag ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, wird auf Grundlage der Definition aus Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.06.2014, S.1) vorgenommen.

Zudem müssen folgende Kriterien erfüllt sein, die vom Antragsteller zu bestätigen sind:

- die gemeinnützige Organisation ist mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv (Gründungsdatum)

- die Organisation hatte zum 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

- es handelt sich um Organisationen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen

Ferner muss eine allgemein anerkannte Auskunft (z.B. Schufa) ohne Ausweis von Negativmerkmalen vorliegen. Negativmerkmale sind:

- Keine Abgabe der Vermögensauskunft

- Schuldner hat die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft nachgewiesen

- Die Datenbank enthält Informationen zu betrügerischem Verhalten des gesetzlichen Vertre-ters oder Inhabers

- Der Antragsteller ist eine andere Person, als die in der Datenbank geführten Vertretungsbe-rechtigten/ Inhaber der angefragten Organisation

- Die übermittelte Handelsregister-Nummer stimmt nicht mit der im Handelsregister überein (sofern relevant)

Gefördert werden:

- Betriebsmittel sowie alle Investitionen in die soziale Infrastruktur (ohne Räume zur Glaubensausübung) in Deutschland.

- Förderfähig sind auch Gehälter, Löhne sowie Honorare für freie Mitarbeiter, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind, die vom Antragsteller zu bestätigen sind:

\t- der Betrag, der sich nach dem sogenannten Besserstellungsverbot laut BHO bzw. LHO in Verbindung mit den jeweiligen Verwaltungsvorschriften und Allgemeinen Nebenbestimmungen ergibt (Zuwendungsempfänger) oder ergeben würde (Nicht-Zuwendungsempfänger) darf nicht überschritten werden.

\t- Die Vergütung (einschließlich Gratifikationen, geldwerter Vorteile und sonstiger, auch gewinnabhängiger Vergütungsbestandteile) darf während der Laufzeit des Kredits einen maximalen Betrag von 150.000 Euro pro Jahr und pro Person nicht übersteigen.

\t- Sollte ein Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Organisation KfW-Kredite mit Haftungsfreistellung oder eines der übrigen Instrumente beantragt haben, ist ein Mitteltransfer vom ideellen zum gewerblichen Teil dieser gemeinnützigen Organisation unzulässig.

Ausgeschlossen sind:

- Umschuldung bestehender Darlehen

- Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen

- Ablösung von Kreditlinieninanspruchnahmen: Die bei der Hausbank zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Endkreditnehmer bewilligten Kreditlinien müssen grundsätzlich 18 Monate aufrecht-erhalten werden. Ausgenommen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung vertragsgemäß auslaufende sowie nicht gezogene bestehende Betriebsmittellinien, deren Auszahlung die Bank aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen verweigern kann.

- Sonstige Entnahmen und Auszahlungen an die Gesellschafter; dies beinhaltet auch die Gewährung oder Rückführung von Gesellschafterdarlehen

- Reine Finanzinvestitionen

- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor.

Der Kreditbetrag ist auf maximal 800.000 Euro pro Organisation, davon maximal 640.000 Euro finanziert durch KfW begrenzt. Die weiteren Kreditmittel werden durch das LFI oder die finanzierende Bank (Hausbank)bereitgestellt. Die KfW stellt das jeweilige LFI bezüglich des Finanzierungsanteils von 80 % (maximal 640.000 Euro) von der Haftung frei. Die Länder können den verbleibenden 20 %-igen Haftungsanteil für das LFI übernehmen.

Laufzeit und Zinsbindung betragen mindestens 4 Jahre und maximal 10 Jahre bei bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit. Die Zinssätze für die Endkreditnehmer werden von den LFI festgelegt. Der Sollzinssatz für den Endkreditnehmer beträgt maximal 1,5 % p.a.

 

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