Der Gemeinsame Bundesausausschuss (G-BA) hat am Freitag in Berlin einen Beschluss zur rückwirkenden Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie an die bereits geltende Verfahrenspraxis gefasst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband hatten am 9. März 2020 in Abstimmung mit dem G-BA anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Ausbreitung eine befristete Regelung in § 31 BMV-Ä vereinbart. Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte mit nur leichter Symptomatik in Bezug auf Erkrankungen der oberen Atemwege und ohne Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts auf COVID-19 auch aufgrund telefonischer Anamnese erfolgen. Die Regelung dient der Entlastung der Vertragsarztpraxen sowie der Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen. Zum vollständigen Text: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/853/?
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