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GDNG - Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG)

Ergänzung vom 14.08.2023

Hinterlegt wurde die Stellungnahme des Paritätischen zum unten genannten Gesetzentwurf.

„Der Paritätische Gesamtverband begrüßt im Grundsatz die geplanten Neuregelungen zur Gesundheitsdatennutzung als einen wichtigen ersten Schritt in Richtung der Digitalisierung des Gesundheitswesens und damit zur Verbesserung der Versorgungsqualität in Deutschland. Die Nutzung umfassender Gesundheitsdaten, insbesondere aus elektronischen Patientenakten (ePA), vermag einen Mehrwert sowohl für die medizinische Forschung als auch für die Patient*innensicherheit zu schaffen.

Gleichwohl muss während des gesamten Prozesses die Datenhoheit der Patient*innen sowie ihre informationelle Selbstbestimmung oberste Maxime und Ausgangspunkt aller Entscheidungen sein. Demzufolge ist es unerlässlich, dass die Weitergabe und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur mit ausdrücklicher informierter Zustimmung der Patient*innen erfolgt. Diese Einwilligung sollte für jeden Verarbeitungszweck getrennt, barrierefrei und in leicht verständlicher Sprache eingeholt werden, ohne dass dies z.B. von der technischen Ausstattung oder den digitalen Fähigkeiten der Versicherten abhängt.

Ferner ist grundsätzlich sicherzustellen, dass Sozialdaten nur anonymisiert verarbeitet werden dürfen. IT-Expert*innen kritisieren bereits seit längerem, dass sich auch pseudonymisierte Daten mit geringem Aufwand wieder einzelnen Personen zuordnen lassen. Die an unterschiedlichen Stellen im Entwurf vorgesehene Abkehr vom aktuell geltenden Anonymisierungsgebot lehnen wir daher ab, um Versicherte vor jeglicher Form potenzieller Diskriminierung aufgrund ihrer Gesundheitshistorie zu schützen.

Zudem müssen die Auswirkungen des Gesetzes regelmäßig evaluiert werden, insbesondere in Bezug auf den zu gewährleistenden Datenschutz und die Prävention von Datenmissbrauch. Die Aufnahme einer solchen Evaluationsvorschrift im Gesetzestext ist aus Sicht des Paritätischen daher dringend geboten.“

 

 

Hinterlegt wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für ein Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG).

Mit dem Gesetz sollen u.a. die nachfolgenden Ziele erreicht werden:

  1. Dezentral gehaltene Gesundheitsdaten leichter auffindbar machen sowie bürokratische Hürden für Datennutzende reduzieren
  2. Die im Forschungsdatenzentrum (FDZ) vorliegenden Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen breiter und schneller nutzbar machen
  3. Die Verknüpfung von Gesundheitsdaten erleichtern
  4. Die Verfahren zur Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden vereinfachen und gleichzeitig den Gesundheitsdatenschutz stärken
  5. Umfassende und repräsentative Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) für die Forschung bereitstellen
  6. Den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen die stärkere Nutzung ihrer eigenen Daten zur Verbesserung der Versorgung ermöglichen

Folgende Punkte werden innerhalb der Bundesregierung aktuell noch diskutiert, zu denen das BMG explizit um Einschätzungen und Argumente aus der Praxis bittet:

  1. Die Vereinfachung des Verfahrens beim Zugang zu Daten der Kranken- und Pflegeversicherung für Forschungszwecken nach § 75 SGB X, soweit eine Einwilligung der betroffenen Versicherten vorliegt
  2. Die Widerspruchsrechte der Versicherten und diesbezügliche Informationen zur Transparenz für Verbraucher*innen


Hinsichtlich der im Referentenentwurf enthaltenen Zuständigkeitsregelungen im Rahmen der Datenschutzaufsicht sei noch ein weiterer Abstimmungs- und Prüfungsbedarf innerhalb der Bundesregierung vorhanden, unter anderem im Hinblick auf das geplante Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das BMG strebt nach eigenen Aussagen an, im GDNG auch den Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten als besonders sensible Daten zu verbessern - mit dem Ziel, im GDNG die unbefugte Offenbarung, Weitergabe und Nutzung von Gesundheitsdaten, die für Forschungszwecke verfügbar gemacht wurden, strafrechtlich zu sanktionieren. Eine solche Sanktionierung sei nach Auffassung des BMG dringend geboten, um die Interessen der Patient*innen zu wahren. In möglichen weiteren Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten müssen nach Auffassung des BMG auch diejenigen einbezogen werden, die diese Gesundheitsdaten erfassen, verarbeiten oder mit diesen arbeiten. Eine gemeinsame Positionierung der Bundesregierung zur Umsetzung hierzu soll zeitnah erfolgen.

 

Verknüpfte Artikel:

 


Downloads für Mitglieder:

  pdf 2023 08 14 Stellungnahme GDNG Parität final (77 KB)

pdf Referentenentwurf GDNG Länder und Verbändebeteiligung (297 KB)

 

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