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Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit wird im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gesetzesentwurf zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vorbereitet. Der Entwurf soll Ende Oktober im Kabinett behandelt werden, um ihn anschließend in das parlamentarische Verfahren einzubringen. Wir fügen Ihnen nebenstehend als Download den Gesetzesentwurf mit dem Bearbeitungsstand vom 02.09.2010 bei. Inhalt des Gesetzesentwurfs Die Bundesregierung verfolgt mit dem vorliegenden Entwurf u.a. die fristgerechte Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG in deutsches Recht. Dies betrifft insbesondere die Änderung in § 1 "Erlaubnispflicht" einer Arbeitnehmerüberlassung (vgl. den nebenstehenden Download - Gesetzestext mit Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Die EU-Richtlinie begrenzt den Anwendungsbereich des AÜG nicht auf die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern erstreckt ihn auf alle Leiharbeitsunternehmen und entleihende Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Künftig soll es nach § 1 AÜG-E daher nicht mehr auf die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung ankommen, an die die Erlaubnispflicht geknüpft war. Damit würde auch eine ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubnispflichtig sein. Die Bundesregierung möchte mit der Neuregelung außerdem den Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung durch den sogenannten "Drehtüreffekt" verhindern. Damit sind die Konstellationen gemeint, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiterbeschäftigt werden und im zeitlichen Zusammenhang als Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer in ihrem ehemaligen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die dort beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt werden. Durch die Änderungen in § 3 im Entwurf soll der Einsatz von Arbeitnehmerüberlassungen in diesen Fällen zwar grundsätzlich weiterhin möglich sein. Jedoch sind den überlassenen Arbeitnehmern, die in den 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis beim Entleiher ausgeschieden sind, die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb des Entleihers zu gewähren. Weiteres Vorgehen: Sobald der Regierungsentwurf uns vorliegt, werden wir Sie weiter informieren. Mit freundlichen Grüßen Werner Hesse Gertrud Tacke
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Downloads: pdf Gesetzentwurf 02. 09. 2010 - Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - (51.67 kB) pdf Änderungen nach Referentenentwurf - Stand 02. 09. 2010 (65.61 kB)
pdf P GV an BMA am 27. 09. 2010 wegen ... Missbrauch der Arbeitnehmerüberlasssung (64.12 kB) Downloads für Mitglieder: |
Referentenentwurf Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
- Kategorie: Gesetze & Verordnungen
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