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Referentenentwurf Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

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Der Paritätische Gesamtverband:

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit wird im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gesetzesentwurf zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vorbereitet. Der Entwurf soll Ende Oktober im Kabinett behandelt werden, um ihn anschließend in das parlamentarische Verfahren einzubringen. Wir fügen Ihnen nebenstehend als Download den Gesetzesentwurf mit dem Bearbeitungsstand vom 02.09.2010 bei.
Wir haben zu dem Gesetzentwurf am 27.09.2010 Stellung genommen (nebenstehender Download). Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie erst nachträglich informieren. Uns stand leider nur eine sehr kurze Zeit für eine Stellungnahme zur Verfügung. Erste Rückmeldungen aus dem Ministerium geben Grund zur Hoffnung, dass unser Anliegen für bedenkenswert gehalten wird.

Inhalt des Gesetzesentwurfs

Die Bundesregierung verfolgt mit dem vorliegenden Entwurf u.a. die fristgerechte Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG in deutsches Recht. Dies betrifft insbesondere die Änderung in § 1 "Erlaubnispflicht" einer Arbeitnehmerüberlassung (vgl. den nebenstehenden Download - Gesetzestext mit Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Die EU-Richtlinie begrenzt den Anwendungsbereich des AÜG nicht auf die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern erstreckt ihn auf alle Leiharbeitsunternehmen und entleihende Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Künftig soll es nach § 1 AÜG-E daher nicht mehr auf die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung ankommen, an die die Erlaubnispflicht geknüpft war. Damit würde auch eine ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubnispflichtig sein.
Für unseren Mitgliederbereich wäre daher jede Überlassung von Arbeitnehmern unabhängig davon, ob die Person zum Zwecke der Überlassung eingestellt wurde oder nicht, erlaubnispflichtig. Da wir bisher in der Regel von einer Erlaubnisfreiheit im gemeinnützigen Bereich ausgehen konnten, wird die Änderung für Mitgleider, die sich entsprechend betätigen, zu verwaltungstechnischen und kostenmäßigen zusätzlichen Aufwendungen führen. Nach unseren Informationen würde die einmalige Erlaubnis unabhängig davon, wie viele Personen überlassen werden sollen, ca. 750,00 Euro kosten. Diese Erlaubnis wird für ein Jahr erteilt und kann verlängert werden. Nach drei Jahren kann eine Dauererlaubnis erteilt werden. Jede Verlängerung kostet erneut um die 750,00 Euro. Die Dauererlaubnis ca. 2.000,00 Euro.
Wir haben uns in der Stellungnahme konzentriert auf die in unserem Bereich vorkommende Überlassung von Arbeitskräften, die nicht zu diesem Zwecke eingestellt wurden, sondern die sich aus den verschiedensten Situationen gelegentlich ergeben, z. B. im Zusammenhang mit der Durchführung von gemeinsamen Projekten etc. Hierfür fordern wie eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3, wie sie vergleichbar für die sogenannte Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehen ist. Danach wären Arbeitnehmerüberlassungen von Arbeitnehmern, die nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt wurden, erlaubnisfrei, wenn dies zwischen Konzernunternehmen (Unternehmen eines Konzerns mit einheitlicher Leitungsstruktur) erfolgen. Darüber hinaus gehende Sonderregelungen für den gemeinnützigen Bereich halten wir für nicht durchsetzbar.

Die Bundesregierung möchte mit der Neuregelung außerdem den Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung durch den sogenannten "Drehtüreffekt" verhindern. Damit sind die Konstellationen gemeint, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiterbeschäftigt werden und im zeitlichen Zusammenhang als Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer in ihrem ehemaligen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die dort beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt werden. Durch die Änderungen in § 3 im Entwurf soll der Einsatz von Arbeitnehmerüberlassungen in diesen Fällen zwar grundsätzlich weiterhin möglich sein. Jedoch sind den überlassenen Arbeitnehmern, die in den 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis beim Entleiher ausgeschieden sind, die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb des Entleihers zu gewähren.
Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die an einen Arbeitgeber überlassen werden, der mit dem Entleiher einen Konzern bildet.

Weiteres Vorgehen:

Sobald der Regierungsentwurf uns vorliegt, werden wir Sie weiter informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse Gertrud Tacke
Geschäftsführer Referentin für Arbeitsrecht

 

verknüpfte Artikel:


 

Downloads:

pdf Gesetzentwurf 02. 09. 2010 - Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - (51.67 kB)

pdf Änderungen nach Referentenentwurf - Stand 02. 09. 2010 (65.61 kB)

 

pdf Richtlinie 2008 / 104 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 11. 2008 über Leiharbei (524.11 kB)

 

pdf P GV an BMA am 27. 09. 2010 wegen ... Missbrauch der Arbeitnehmerüberlasssung (64.12 kB)

Downloads für Mitglieder:



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