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Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

Mit Rundschreiben vom 24.08.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen sein Schreiben vom 25.11.2014 zu den Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden ergänzt.

Es wurden insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung des steuerlichen Abzugs von Aufwand aus "regelmäßigen Tätigkeiten" unter der Textziffer 3 klargestellt.

Wie bisher können Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung nur dann als Spende zum Abzug zugelassen werden, wenn sie ernsthaft eingeräumt sind und nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indiz für die Ernsthaftigkeit ist auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Bei Ansprüchen aus regelmäßigen Tätigkeiten ist die Verzichtserklärung dann noch zeitnah, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs erklärt wird.

Regelmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.

Wir haben Ihnen das neue BMF Schreiben als auch das BMF Schreiben vom 25.11.2014 in der Anlage beigefügt.

 

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pdf BMF Schreiben 2016 08 24 Aufwandsspende Rueckspende (29 KB)

pdf § 10b EStG Aufwandsspende (47 KB)

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