logo

Neue Förderinstrumente für Langzeitarbeitslose: Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Teilhabechancengesetzes

 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des sog. Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG) verabschiedet, das nach der Sommerpause ins parlamentarische Verfahren einmünden wird.

Mit dem Gesetzentwurf sollen ab 2019 zwei neue Förderinstrumente für Langzeitarbeitslose geschaffen werden:

  • Die bisherige Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16 e SGB II – FAV) wird in einen neu gestalteten Eingliederungszuschuss gefasst „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ gem. § 16 e SGB II.
  • Zielgruppe dieser neuen Förderung sollen Personen sein, die trotz (mindestens sechsmonatiger) Vermittlungsbemühungen und der Inanspruchnahme von Eingliederungsleistungen seit zwei Jahren arbeitslos geblieben sind.
  • Es werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (ohne Arbeitslosenversicherung) bei unterschiedlichen Arbeitgebern gefördert.
  • Der Lohnkostenzuschuss beträgt 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung) im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr.
  • Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.
  • Zusätzlich soll ein beschäftigungsbegleitendes Coaching in Anspruch genommen werden, das vom Jobcenter selbst oder einem Dritten erbracht wird. Die Förderdauer beträgt bis zu zwei Jahre.
  • Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.


Außerdem wird zur Umsetzung des Sozialen Arbeitsmarkts das Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16 i SGB II) geschaffen.
 

  • Dieses richtet sich an Personen, die über 25 Jahre alt sind und innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren.
  • Es werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (ohne Arbeitslosenversicherung) bei unterschiedlichen Arbeitgebern gefördert.
  • Arbeitgeber können für die Beschäftigung einen Lohnkostenzuschuss über einen Zeitraum von fünf Jahren erhalten. Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich am Mindestlohn. In den ersten beiden Jahren werden 100 Prozent des so bemessenen Arbeitsentgelts (ohne Arbeitslosenversicherung) gefördert, ab dem dritten Jahr sinkt der Zuschuss um 10 Prozentpunkte jährlich. Eine Nachbeschäftigungspflicht gibt es nicht.
  • Zusätzlich soll ein Coaching in Anspruch genommen werden, das auch hier vom Jobcenter selbst oder einem Dritten erbracht und wenn erforderlich für den gesamten Fünf-Jahreszeitraum hinweg erbracht wird.
  • Erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika sind in Grenzen förderfähig.
     

Link zur Pressemitteilung des Paritätischen www.der-paritaetische.de/presse/paritaetischer-fordert-mehr-chancen-fuer-langzeitarbeitslose-im-sozialen-arbeitsmarkt
und Link zur Positionierung der BAGFW zum Gesetzentwurf mit Stand 10.6.18 www.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmenpositionen/alle-stellungnahmen

 

 

Verknüpfte Artikel:

 

Downloads:

  pdf Reg teilhabechancengesetz (155 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.