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Rahmenverträge nach § 79 Absatz 1 SGB XII. Hessisches LSG mit Aussagen ...

Rahmenverträge nach § 79 Absatz 1 SGB XII. Hessisches LSG mit Aussagen zu kollektiven und individuellen Vergütungsfestlegungen.

AK 67

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen L 7 SO 237/10 KL ist nebenstehend als Download hinterlegt. Der eigentliche Streitgegenstand (Aufhebung eines Schiedsspruchs der Hessischen Schiedsstelle gem. § 80 SGB XII) ist für die in Berlin gerade zu registrierende Diskussion um Vergütungsfortschreibungen und Kostennachweise weniger bedeutsam. Die Ausführungen von der Textziffer 50 an in Bezug auf die Verbindlichkeit der Regelung von Rahmenverträgen („... nur allgemeine Vorgaben festgelegt, die auf einzelvertraglicher Ebene näher ausgestaltet und den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden") leiten darauf hin, dass die Möglichkeit zum Abschluss von Einzelvereinbarungen grundsätzlich besteht und somit ein erhebliches Konkretisierungspotential gegeben ist. Auch die Textziffer 49 („Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, da ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten, bzw. zu gewinnen ist") verknüpft mit dem Hinweis auf Vergleichsgrundlagen (Differenzierung zwischen externem und internem Vergleich) „bei dem einzelne Positionen der Kalkulationen des Leistungserbringers darauf überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen" zeigt auf, mit welchen komplexen Fragestellungen man sich zu beschäftigen hat, wenn es um die Angemessenheit eines Preises für eine vereinbarte Leistung geht.

 

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Downloads:

pdf Urteil des Hessischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen L 7 SO 237/10 KL, 25. 02. 2011 (76.47 kB)

 

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