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Leistungsnachweise für Leistungen gemäß § 67 SGB XII werden von weiteren Bezirken abgefordert

AK 67 (73)

 

An der Kernaussage, dass es auf der Basis der Vereinbarung mit SenIAS keine Grundlage gibt, jeweils einzelnen Bezirken unterschiedliche Nachweise über erbrachte Leistungen zu erbringen, hat sich nichts geändert. Bedauerlicherweise war SenIAS bislang nicht bereit, eine möglicherweise erforderliche Regelung gemeinsam mit den Verbänden der Leistungserbringer zu verhandeln. Die UAG der Kommission 75 wäre hier wohl das richtige Gremium.

Bis auf Weiteres gilt deshalb auch: Anforderungen kostentragender Bezirksämter, die Leistungen auf die Einzeltage spezifiziert und differenziert nach Uhrzeiten vorzulegen, kann auf keinen Fall gefolgt werden, da das pauschalierte Vergütungsverfahren die taggenaue Erbringung von Leistungen mit einem entsprechenden Stundenumfang überhaupt nicht vorsieht.

Bis auf weiteres gilt auch: Nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsberechtigte ist zur Mitwirkung verpflichtet. Für einen Personenkreis, der aber gerade deshalb unter anderem auch leistungsberechtigt ist, weil es vorübergehend an Fähigkeiten fehlt, mit Pflichten  immer sorgfältig unzugehen, ist der allgemeine Hinweis auf bestehende Verpflichtungen eher kontraproduktiv.

Wenn es darum gehen sollte, zeitgenau einen Nachweis beim Bezirk als Leistungsträger vorzulegen, ist das ohne Terminüberwachung durch den Leistungserbringer kaum möglich. Eine weitere Leistungsfacette (je nach Hilfefortschritt handelt es sich dann förmlich um "Beratung, Anleitung, Unterstützung oder Übernahme") soll also monatlich noch zusätzlich erbracht werden, allerdings ohne entsprechende Berücksichtigung im Refinanzierungsansatz.

Insofern sei auf die Verfahrensabsprachen mit dem Bezirk Pankow noch einmal Bezug genommen, um den sich insbesondere die UHZ bemüht hatte. Des Weiteren müssen alle Leistungserbringer jeweils für sich beschließen, ob und inwieweit sie einen standardisierten förmlichen kurzen Nachweis für erbrachte Leistungen erbringen.

Es kann jedenfalls nur geraten werden, ausdrücklich "nur" die Richtigkeit der erbrachten Leistungen für einen Zeitraum (Monat) zu bestätigen, da es nach wie vor Leistungstage, Nichtleistungstage und Tage, an denen geleistet wird, ohne dass der Leistungsberechtigte es registrieren kann, geben kann und wird. Die Angelegenheit wird im außerordentlichen AK-Treffen am 16.06. weiter zu erörtern sein.

verknüpfte Artikel:

Leistungsnachweis § 67 SGB XII. „Musterblatt“ nach Erörterung mit Bezirk Pankow

 

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