Pressemitteilung vom 04.12.2012, 13:20 Uhr
PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DES LANDES BERLIN NEUFASSUNG DER AV-WOHNEN Aus der Sitzung des Senats am 4. Dezember 2012: Die AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII) werden inhaltlich der geltenden Wohnaufwendungsverordnung (WAV) angepasst. Der Senat hat heute die von Gesundheits- und Sozialsenator Mario Czaja vorgelegte Neufassung der AV-Wohnen zur Kenntnis genommen. Sie wird nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet. Neuregelungen darin sind insbesondere: • Begriffsbestimmung der differenzierten Richtwerte nach Bedarfsgemeinschaftsgröße, in Abhängigkeit von Gebäudefläche und Heizenergieträger, • Regelungen zur neu aufgenommenen bundesgesetzlichen Möglichkeit der Einführung einer Quadratmeterhöchstmiete, • Regelungszweck, • Regelungen zum Umgang mit Personen mit besonderem Wohnraumbedarf, • Anpassung an höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Übernahme von Betriebskostennachzahlungen, • Anpassung an die bundesgesetzliche Neufassung zur Möglichkeit der Direktüberweisung. Anfang Mai 2012 trat die WAV zur Regelung der Richtwerte für Unterkunft und Heizung in Kraft. Mit der WAV hatte das Land Berlin von der Möglichkeit einer sogenannten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und mit dieser Verordnung bestimmt, welche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt werden. Die Richtwerte waren zuvor bis zum 1. Mai 2012 Bestandteil der AV-Wohnen. In der Folge der Neuregelung der Richtwerte muss die AV-Wohnen inhaltlich angepasst und auf die erforderlichen Regelungsinhalte zur verwaltungsmäßigen Umsetzung der WAV konkretisiert werden. Des Weiteren sollen die sonstigen Inhalte zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die nicht Gegenstand der WAV sind, fortgeschrieben und an die neueste Rechtsprechung der Sozialgerichte angepasst werden. Berlin, den 04.12.2012
Die als Antwort auf eine Kleine Anfrage eigentlich zu erwartende „Beteiligung sozial erfahrener Dritter“ in Form des Beirats gemäß § 116 (1) SGB XII steht noch aus. Insofern ist auch der abschließende Neu-Reglungsansatz der AV noch nicht bekannt. Eine Entwurfsfassung, die weitgehend identisch mit der Neufassung sein sollte, kann jedoch nebenstehend als Download bereits angeboten werden. Somit werden erste Überlegungen möglich, inwieweit die neue AV die Vorbehalte gegen die WAV als Reglungsansatz für den Personenkreis nach SGB XII aufnimmt, die im Zuge des Normenkontrollverfahrens zur Berliner WAV durch das LSG Berlin-Brandenburg formuliert wurden. So finden sich z.B. beim Gliederungspunkt 3.1. (2) Vorgaben, wonach bei der Angemessenheitsprüfung „immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen“ ist. Inwieweit bei einer möglichen Fülle von anstehenden Einzelentscheidungen der Satz „Abweichungen von den Richtwerten für angemessene Bruttowarmmieten können damit gerechtfertigt sein“ auch gelebte Praxis wird, bleibt abzuwarten. Hier geht es auch um das personell in den Ämtern Leistbare. Spezifische Ausführungen zu besonderen Bedarfslagen älterer Menschen, wie im LSG-Urteil (S.12.f )thematisiert, sind allenfalls punktuell in der neuen AV zu finden.
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verknüpfte Artikel: Beteiligung sozial erfahrener Dritter an der Überarbeitung der AV-Wohnen
WAV- KdU zum Begriff der Angemessenheit
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